§ 3 Oö. LAKG 1996

Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.10.2022 bis 31.12.9999
(1) Mitglieder der Landarbeiterkammer sind ohne Rücksicht darauf, ob das Dienstverhältnis auf privatrechtlichem Vertrag oder Hoheitsakt beruht, alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer - auch solche mit freiem Dienstvertrag -, die im Land Oberösterreich auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet beschäftigt sind, sowie Personen, die im Anschluss an eine solche Beschäftigung nicht länger als 26 Wochen arbeitslos sind. (Anm: LGBl.Nr. 136/2007)

(2) Als auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet beschäftigte Arbeitnehmer gelten:

1.

Arbeitnehmer der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§ 5); dazu gehören auch:

a)

Arbeitnehmer, die neben ihrem Dienst für die Hauswirtschaft des Arbeitgebers oder für Mitglieder seines Hausstandes auch Dienste für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Arbeitgebers leisten und nicht unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002, fallen;

b)

Saison- und Gelegenheitsarbeiter;

c)

Lehrlinge;

2.

Arbeitnehmer der öffentlich-rechtlichen Körperschaften in der Land- und Forstwirtschaft (z. B. Landwirtschaftskammer und Landarbeiterkammer) sowie Arbeitnehmer der kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen in der Land- und Forstwirtschaft und Arbeitnehmer in den von diesen Körperschaften geführten land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Anstalten und Fonds;

3.

Arbeitnehmer der gemäß § 7 des O.ö. Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. Nr. 55/1967, in der jeweils geltenden Fassung als Fachorganisation anerkannten, auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet tätigen land- und forstwirtschaftlichen Körperschaften, Fachvereine und Fachverbände;

4.

Arbeitnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Versuchs- und Forschungsanstalten des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften;

5.

Arbeitnehmer, die innerhalb eines sonst dem land- und forstwirtschaftlichen Gebiet nicht zuzuzählenden Betriebes überwiegend in einem - wenn auch untergeordneten - Betriebszweig beschäftigt sind, in dem eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird;

6.

Personen, die sich in einem karenzierten Dienstverhältnis befinden oder die Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leisten, sofern das Dienstverhältnis im Sinn des Abs. 1 nicht aufgelöst ist.

(Anm: LGBl.Nr. 76/2014, 14/2021)

(3) Über die Mitgliedschaft zur Landarbeiterkammer entscheidet im Zweifelsfall auf Antrag der Landarbeiterkammer oder jener Person, die für sich die Kammerzugehörigkeit behauptet oder bestreitet, die Landesregierung mit Bescheid.

Stand vor dem 04.10.2022

In Kraft vom 06.02.2021 bis 04.10.2022
(1) Mitglieder der Landarbeiterkammer sind ohne Rücksicht darauf, ob das Dienstverhältnis auf privatrechtlichem Vertrag oder Hoheitsakt beruht, alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer - auch solche mit freiem Dienstvertrag -, die im Land Oberösterreich auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet beschäftigt sind, sowie Personen, die im Anschluss an eine solche Beschäftigung nicht länger als 26 Wochen arbeitslos sind. (Anm: LGBl.Nr. 136/2007)

(2) Als auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet beschäftigte Arbeitnehmer gelten:

1.

Arbeitnehmer der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§ 5); dazu gehören auch:

a)

Arbeitnehmer, die neben ihrem Dienst für die Hauswirtschaft des Arbeitgebers oder für Mitglieder seines Hausstandes auch Dienste für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Arbeitgebers leisten und nicht unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002, fallen;

b)

Saison- und Gelegenheitsarbeiter;

c)

Lehrlinge;

2.

Arbeitnehmer der öffentlich-rechtlichen Körperschaften in der Land- und Forstwirtschaft (z. B. Landwirtschaftskammer und Landarbeiterkammer) sowie Arbeitnehmer der kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen in der Land- und Forstwirtschaft und Arbeitnehmer in den von diesen Körperschaften geführten land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Anstalten und Fonds;

3.

Arbeitnehmer der gemäß § 7 des O.ö. Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. Nr. 55/1967, in der jeweils geltenden Fassung als Fachorganisation anerkannten, auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet tätigen land- und forstwirtschaftlichen Körperschaften, Fachvereine und Fachverbände;

4.

Arbeitnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Versuchs- und Forschungsanstalten des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften;

5.

Arbeitnehmer, die innerhalb eines sonst dem land- und forstwirtschaftlichen Gebiet nicht zuzuzählenden Betriebes überwiegend in einem - wenn auch untergeordneten - Betriebszweig beschäftigt sind, in dem eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird;

6.

Personen, die sich in einem karenzierten Dienstverhältnis befinden oder die Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leisten, sofern das Dienstverhältnis im Sinn des Abs. 1 nicht aufgelöst ist.

(Anm: LGBl.Nr. 76/2014, 14/2021)

(3) Über die Mitgliedschaft zur Landarbeiterkammer entscheidet im Zweifelsfall auf Antrag der Landarbeiterkammer oder jener Person, die für sich die Kammerzugehörigkeit behauptet oder bestreitet, die Landesregierung mit Bescheid.

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