§ 23 Tir KAG

Krankenanstaltengesetz - Tir KAG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

Das Öffentlichkeitsrecht kann einer Krankenanstalt verliehen werden, wenn sie gemeinnützig ist und den Vorgaben der Verordnungen der Gesundheitsplanungs GmbH über die verbindlichen Teile des TirolerÖSG und des RSG oder des Krankenanstaltenplanes (§ 62a) entspricht, die Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Pflichten sowie ihr gesicherter Bestand und zweckmäßiger Betrieb gewährleistet sind und wenn sie vom Bund, vom Land, von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband, einer sonstigen Körperschaft öffentlichen Rechtes, einer Stiftung, einem öffentlichen Fonds, einer anderen juristischen Person oder einer Vereinigung von juristischen Personen verwaltet und betrieben wird. Ist der Träger der Krankenanstalt keine Gebietskörperschaft, so hat er weiters nachzuweisen, daß er über die für den gesicherten Betrieb der Krankenanstalt nötigen Mittel verfügt. Ein Anspruch auf die Verleihung besteht nicht.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.2019

Das Öffentlichkeitsrecht kann einer Krankenanstalt verliehen werden, wenn sie gemeinnützig ist und den Vorgaben der Verordnungen der Gesundheitsplanungs GmbH über die verbindlichen Teile des TirolerÖSG und des RSG oder des Krankenanstaltenplanes (§ 62a) entspricht, die Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Pflichten sowie ihr gesicherter Bestand und zweckmäßiger Betrieb gewährleistet sind und wenn sie vom Bund, vom Land, von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband, einer sonstigen Körperschaft öffentlichen Rechtes, einer Stiftung, einem öffentlichen Fonds, einer anderen juristischen Person oder einer Vereinigung von juristischen Personen verwaltet und betrieben wird. Ist der Träger der Krankenanstalt keine Gebietskörperschaft, so hat er weiters nachzuweisen, daß er über die für den gesicherten Betrieb der Krankenanstalt nötigen Mittel verfügt. Ein Anspruch auf die Verleihung besteht nicht.

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