§ 7 Oö. SG 1996

Oö. Sammlungsgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.06.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizei haben bei der Vollziehung desdieses Landesgesetzes durch folgende Maßnahmen mitzuwirken:

1.

Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und

2.

Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

(2) Die Mitwirkung gemäß Abs. 1 durch Organe der Bundespolizei ist eingeschränkt auf die Mitwirkung an der Vollziehung von § 2 Abs. 1 § 6 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 1 § 2 Abs. 1 im Umfangund 9.

(3) Die Organe des Gesetzesöffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden (§ 5 Abs. 1) über die Mitwirkung der Bundespolizei beideren Ersuchen zur Sicherung der Vollziehung von Landesgesetzen, LGBl. Nr. 46/1977, mitzuwirkendieses Landesgesetzes im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.

(Anm: LGBl. Nr. 61/2005LGBl.Nr. 63/2021, 4/2013)

Stand vor dem 28.06.2021

In Kraft vom 01.02.2013 bis 28.06.2021

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizei haben bei der Vollziehung desdieses Landesgesetzes durch folgende Maßnahmen mitzuwirken:

1.

Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und

2.

Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

(2) Die Mitwirkung gemäß Abs. 1 durch Organe der Bundespolizei ist eingeschränkt auf die Mitwirkung an der Vollziehung von § 2 Abs. 1 § 6 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 1 § 2 Abs. 1 im Umfangund 9.

(3) Die Organe des Gesetzesöffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden (§ 5 Abs. 1) über die Mitwirkung der Bundespolizei beideren Ersuchen zur Sicherung der Vollziehung von Landesgesetzen, LGBl. Nr. 46/1977, mitzuwirkendieses Landesgesetzes im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.

(Anm: LGBl. Nr. 61/2005LGBl.Nr. 63/2021, 4/2013)

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