§ 7 Oö. SG 1996

Oö. SG 1996 - Oö. Sammlungsgesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Vollziehung dieses Landesgesetzes durch folgende Maßnahmen mitzuwirken:

1.

Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und

2.

Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

(2) Die Mitwirkung gemäß Abs. 1 durch Organe der Bundespolizei ist eingeschränkt auf die Mitwirkung an der Vollziehung von § 6 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 9.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden (§ 5 Abs. 1) über deren Ersuchen zur Sicherung der Vollziehung dieses Landesgesetzes im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.

(Anm: LGBl.Nr. 63/2021)

In Kraft seit 29.06.2021 bis 31.12.9999
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