Gesamte Rechtsvorschrift Oö. SG 1996

Oö. Sammlungsgesetz 1996

Oö. SG 1996
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Stand der Gesetzesgebung: 03.07.2021
Landesgesetz vom 5. Dezember 1996 über die Durchführung von Sammlungen (Oö. Sammlungsgesetz 1996)

StF: LGBl.Nr. 16/1997 (GP XXIV RV 872/1996 AB 896/1996 LT 50)

§ 1 Oö. SG 1996


(1) Als Sammlung im Sinn dieses Landesgesetzes gilt die persönliche Aufforderung an eine Mehrheit von Personen zur Hingabe von Geld, wenn keine oder eine unverhältnismäßig geringfügige Gegenleistung in Aussicht gestellt wird und die Aufforderung

1.

im Umhergehen von Haus zu Haus an die darin befindlichen Personen gerichtet wird (Haussammlung) oder

2.

an allgemein zugänglichen Orten von Person zu Person gerichtet wird (Straßensammlung).

(2) Nicht als Sammlung im Sinn dieses Landesgesetzes gelten Sammlungen, die

1.

vom Bund, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband,

2.

von einer politischen Partei im Sinn des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020, zur Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben,

3.

von einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft zur Erfüllung ihrer kirchlichen oder karitativen Aufgaben,

4.

von einer anerkannten Rettungsorganisation im Sinn des Oö. Rettungsgesetzes 1988 zur Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben,

5.

von einer eingetragenen öffentlichen Feuerwehr im Sinn des Oö. Feuerwehrgesetzes 2015 zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben, oder

6.

in Schulen gemäß § 46 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. I Nr. 472/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2020,

veranstaltet werden.

(Anm: LGBl.Nr. 63/2021)

(3) Soweit Bestimmungen dieses Landesgesetzes die Zuständigkeit des Bundes berühren, kommt ihnen keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Bedeutung zu.

§ 2 Oö. SG 1996


(1) Die Durchführung einer Sammlung gemäß § 1 Abs. 1 bedarf einer behördlichen Bewilligung (Sammlungsbewilligung). (Anm: LGBl.Nr. 63/2021)

(2) Die Bewilligung ist vom Veranstalter der Sammlung bei der Behörde (§ 5 Abs. 1) zu beantragen. Gleichzeitig hat er

1.

den Zweck,

2.

die Form (Haus- oder Straßensammlung),

3.

den Zeitraum und

4.

den örtlichen Bereich

der Sammlung bekanntzugeben. (Anm: LGBl.Nr. 63/2021)

(3) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

1.

die Sammlung nach den Angaben im Antrag ausschließlich gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen soll und

2.

der Veranstalter der Sammlung die für die Durchführung einer Sammlung erforderliche Verläßlichkeit besitzt oder, wenn der Veranstalter der Sammlung eine juristische Person ist, ein für die Durchführung der Sammlung Verantwortlicher namhaft gemacht wird, dem ein maßgeblicher Einfluß auf die Abwicklung der Sammlung zukommt und der die für die Durchführung der Sammlung erforderliche Verläßlichkeit besitzt.

(4) Gemeinnützig gemäß Abs. 3 Z 1 sind Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt insbesonders vor, wenn die Erfüllung des Zweckes dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem oder sportlichem Gebiet nützt.

(5) Mildtätig gemäß Abs. 3 Z 1 sind Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen.

(6) Die erforderliche Verläßlichkeit gemäß Abs. 3 Z 2 ist nicht anzunehmen, wenn der Veranstalter oder der Verantwortliche wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig gerichtlich verurteilt wurde und die Strafe noch nicht getilgt ist oder sonst Tatsachen vorliegen, welche die Annahme drohender Verstöße gegen die Vorschriften dieses Landesgesetzes rechtfertigen.

(7) Die Bewilligung ist nicht zu erteilen, wenn

1.

über das Vermögen des Veranstalters ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet wurde oder

2.

innerhalb der letzten drei Jahre ein Konkursverfahren rechtskräftig beendet wurde oder

3.

innerhalb der letzten drei Jahre ein rechtskräftiger Beschluß erlassen wurde, mit dem ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde.

(8) Ist der Veranstalter eine natürliche Person, gilt die Voraussetzung gemäß Abs. 7 auch dann als erfüllt, wenn ihr ein maßgeblicher Einfluß auf eine derartige juristische Person zusteht oder zustand.

(9) Die Behörde ist befugt,

1.

den Sammlungszeitraum in der Bewilligung auf eine dem Zweck der Sammlung angemessene Dauer zu beschränken und

2.

die Bewilligung mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Sicherung und Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung der Sammlung sowie zur Gewährleistung der Erfüllung des Sammlungszwecks erforderlich ist.

(Anm: LGBl.Nr. 63/2021)

§ 3 Oö. SG 1996


§ 3

Durchführung bewilligter Sammlungen und Entzug der

Sammlungsbewilligung

 

(1) Der Veranstalter oder der Verantwortliche gemäß § 2 Abs. 3 Z. 2 hat dafür zu sorgen, daß

1.

die hingegebenen Geldbeträge vom Spender in fortlaufend numerierte, verplombte Sammelbüchsen eingebracht werden und

2.

Aufzeichnungen über die Zahl der ausgegebenen und wieder retournierten Sammelbüchsen geführt werden.

 

(2) Stellt die Behörde fest, daß

1.

im Zuge einer bewilligten Sammlung gegen die Vorschriften des Abs. 1 verstoßen wurde, und besteht Grund zu der Annahme, daß weitere Verstöße dieser Art stattfinden werden, oder

2.

eine Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung (§ 2 Abs. 3) nicht mehr vorliegt oder eine Voraussetzung gemäß § 2 Abs. 7 erfüllt wurde,

hat sie die Bewilligung zu entziehen.

§ 4 Oö. SG 1996


§ 4

Verwendung und Abrechnung des Sammlungsergebnisses

 

(1) Der Veranstalter oder der Verantwortliche gemäß § 2 Abs. 3 Z. 2 hat

1.

die gesammelten Geldbeträge mit Ausnahme eines angemessenen Abzuges für die Abdeckung der Veranstaltungskosten zur Gänze dem bewilligten Sammlungszweck zuzuführen und

2.

innerhalb einer im Bewilligungsbescheid näher zu bestimmenden, angemessenen Frist nach Ablauf des bewilligten Sammlungszeitraumes der Behörde eine Abrechnung über das Sammlungsergebnis vorzulegen, der eine detaillierte Aufstellung der in Abzug gebrachten Veranstaltungskosten sowie ein Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung des Nettoerlöses beizufügen ist.

(2) Die Behörde hat die Richtigkeit der Angaben des Veranstalters oder des Verantwortlichen gemäß § 2 Abs. 3 Z. 2 zu überprüfen. Sie ist zu diesem Zweck befugt, in alle die Sammlung betreffenden Unterlagen und Aufzeichnungen des Veranstalters Einsicht zu nehmen und die erforderlichen Auskünfte zu verlangen.

§ 5 Oö. SG 1996


§ 5

Behörde, Zuständigkeit, eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

 

(1) Behörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist

1.

für Sammlungen, die sich ihrem Umfang nach nicht über das Gebiet einer Gemeinde hinaus erstrecken, der Bürgermeister, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat,

2.

für Sammlungen, die sich ihrem Umfang nach nicht über das Gebiet eines politischen Bezirkes hinaus erstrecken und nicht unter Z. 1 fallen, die Bezirksverwaltungsbehörde,

3.

für alle übrigen Sammlungen die Landesregierung.

(2) Die Aufgaben nach Abs. 1 Z. 1 sind von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehen.

§ 6 Oö. SG 1996


(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

eine Sammlung entgegen § 2 Abs. 1 ohne Bewilligung durchführt oder die in der Bewilligung vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen gemäß § 2 Abs. 9 nicht einhält,

2.

den Vorschriften des § 3 Abs. 1 Z 1 über die Pflichten betreffend die Durchführung einer bewilligten Sammlung zuwiderhandelt,

3.

die Aufzeichnungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 nicht führt,

4.

die gesammelten Geldbeträge einer Verwendung zuführt, die vom § 4 Abs. 1 Z 1 nicht gedeckt ist,

5.

die im § 4 Abs. 1 Z 2 geforderte Abrechnung auch nach einer von der Behörde gesetzten angemessenen Nachfrist nicht vorlegt,

6.

der Behörde entgegen § 4 Abs. 2 die Einsicht in die von ihr gewünschten Unterlagen und Aufzeichnungen verwehrt oder die verlangten Auskünfte nicht erteilt.

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 63/2021)

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro zu bestrafen. (Anm.: LGBl. Nr. 90/2001)

(3) Der gesammelte Geldbetrag kann für verfallen erklärt werden, wenn dieser in einem angemessenen Verhältnis zur Schuld steht.

(4) Ort der Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 3 bis 6 ist der Sitz der überprüfenden Behörde (§ 4 Abs. 2).

§ 7 Oö. SG 1996


(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Vollziehung dieses Landesgesetzes durch folgende Maßnahmen mitzuwirken:

1.

Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und

2.

Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

(2) Die Mitwirkung gemäß Abs. 1 durch Organe der Bundespolizei ist eingeschränkt auf die Mitwirkung an der Vollziehung von § 6 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 9.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden (§ 5 Abs. 1) über deren Ersuchen zur Sicherung der Vollziehung dieses Landesgesetzes im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.

(Anm: LGBl.Nr. 63/2021)

§ 8 Oö. SG 1996


§ 8

Übergangs- und Schlußbestimmungen

 

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 6. Mai 1953 über öffentliche Sammlungen (Sammlungsgesetz), LGBl. Nr. 33/1953, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 59/1969, außer Kraft.

(3) Bewilligungen, die nach den bisherigen Bestimmungen erteilt wurden, gelten, soweit sie sich auf Sammlungen beziehen, die auch nach diesem Landesgesetz bewilligungspflichtig sind, mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes als Bewilligungen nach diesem Landesgesetz.

Oö. Sammlungsgesetz 1996 (Oö. SG 1996) Fundstelle


Landesgesetz vom 5. Dezember 1996 über die Durchführung von Sammlungen (Oö. Sammlungsgesetz 1996)

StF: LGBl.Nr. 16/1997 (GP XXIV RV 872/1996 AB 896/1996 LT 50)

Änderung

LGBl.Nr. 90/2001 (GP XXV RV 1111/2001 AB 1136/2001 LT 38) LGBl.Nr. 61/2005 (GP XXVI RV 493/2005 LT 16)

LGBl.Nr. 4/2013 (GP XXVII RV 738/2012 AB 762/2012 LT 30)

LGBl.Nr. 90/2013 (GP XXVII RV 942/2013 AB 993/2013 LT 38)

Präambel/Promulgationsklausel

INHALTSVERZEICHNIS

(nichtamtlich)

 

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Bewilligungspflicht

§ 3

Durchführung bewilligter Sammlungen und Entzug der Sammlungsbewilligung

§ 4

Verwendung und Abrechnung des Sammlungsergebnisses

§ 5

Behörde, Zuständigkeit, eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 6

Strafbestimmungen

§ 7

Mitwirkung bei der Vollziehung

§ 8

Übergangs- und Schlußbestimmungen

 

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