§ 46 Tir KAG

Krankenanstaltengesetz - Tir KAG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Die den Fondskrankenanstalten gebührenden Zahlungen für die im § 41b Abs. 1 genannten Leistungen an sozialversicherten Personen sind im Namen der Sozialversicherungsträger zur Gänze vom Tiroler Gesundheitsfonds zu leisten.

(2) Alle Leistungen der Krankenanstalten, insbesondere im stationären, halbstationären, tagesklinischen und spitalsambulanten Bereich einschließlich der aus dem medizinischen Fortschritt resultierenden Leistungen, die an sozialversicherten Personen erbracht werden, sind mit folgenden Zahlungen abgegolten:

a)

LKF-Gebührenersätze und Ambulanzgebührenersätze des Tiroler Gesundheitsfonds,

b)

Ausgleichszahlungen des Tiroler Gesundheitsfonds und sonstige Abgeltungen des Tiroler Gesundheitsfonds für Betriebsleistungen und

c)

Kostenbeiträge nach § 41a Abs. 1.

Ausgenommen davon sind Leistungen im Rahmen der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen, im Einvernehmen zwischen dem HauptverbandDachverband der Sozialversicherungsträger und dem Land Tirol ausgenommene Leistungen (Art. 2025 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens) sowie Leistungen nach § 40 Abs. 3, § 41 Abs. 1 lit. a und Abs. 3.

(3) Der Kostenbeitrag nach § 447f Abs. 7 ASVG§ 447f Abs. 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist vom Träger der Krankenanstalt für Rechnung des Tiroler Gesundheitsfonds einzuheben.

(4) Erfolgen aufgrund eines vertragslosen Zustandes zwischen einem Sozialversicherungsträger und den Vertragsärzten Mehrleistungen der Fondskrankenanstalten, so hat der Sozialversicherungsträger an den Tiroler Gesundheitsfonds Zahlungen höchstens im Ausmaß der vergleichbaren ersparten Arztkosten zu leisten.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.2019

(1) Die den Fondskrankenanstalten gebührenden Zahlungen für die im § 41b Abs. 1 genannten Leistungen an sozialversicherten Personen sind im Namen der Sozialversicherungsträger zur Gänze vom Tiroler Gesundheitsfonds zu leisten.

(2) Alle Leistungen der Krankenanstalten, insbesondere im stationären, halbstationären, tagesklinischen und spitalsambulanten Bereich einschließlich der aus dem medizinischen Fortschritt resultierenden Leistungen, die an sozialversicherten Personen erbracht werden, sind mit folgenden Zahlungen abgegolten:

a)

LKF-Gebührenersätze und Ambulanzgebührenersätze des Tiroler Gesundheitsfonds,

b)

Ausgleichszahlungen des Tiroler Gesundheitsfonds und sonstige Abgeltungen des Tiroler Gesundheitsfonds für Betriebsleistungen und

c)

Kostenbeiträge nach § 41a Abs. 1.

Ausgenommen davon sind Leistungen im Rahmen der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen, im Einvernehmen zwischen dem HauptverbandDachverband der Sozialversicherungsträger und dem Land Tirol ausgenommene Leistungen (Art. 2025 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens) sowie Leistungen nach § 40 Abs. 3, § 41 Abs. 1 lit. a und Abs. 3.

(3) Der Kostenbeitrag nach § 447f Abs. 7 ASVG§ 447f Abs. 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist vom Träger der Krankenanstalt für Rechnung des Tiroler Gesundheitsfonds einzuheben.

(4) Erfolgen aufgrund eines vertragslosen Zustandes zwischen einem Sozialversicherungsträger und den Vertragsärzten Mehrleistungen der Fondskrankenanstalten, so hat der Sozialversicherungsträger an den Tiroler Gesundheitsfonds Zahlungen höchstens im Ausmaß der vergleichbaren ersparten Arztkosten zu leisten.

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