§ 19 Oö. LAKW 1997 Wahllokal, Wahlzeit und Verbotszone

Oö. Landarbeiterkammerwahlordnung 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Spätestens am 7. Tag vor dem ersten Wahltag sind von den Betriebswahlbehörden die Wahllokale und die Wahlzeiten festzulegen und von den Wahlleitern in geeigneter Weise in allen Betrieben und Betriebsteilen, für die die jeweilige Betriebswahlbehörde eingerichtet ist, kundzumachen. Die Wahllokale und die Wahlzeiten sind dabei so festzulegen, daß jedem im Betriebswählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten die persönliche Stimmabgabe ermöglicht wird.

(2) Die Wahllokale müssen für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Räumlichkeiten, deren Eigentümer oder sonstiger Verfügungsberechtigter eine politische Partei oder eine wahlwerbende Gruppe ist, dürfen nicht als Wahllokale bestimmt werden.

(3) Erforderlichenfalls sind in den Betrieben, für die eine Betriebswahlbehörde eingerichtet ist, von deren Inhabern geeignete Räumlichkeiten als Wahllokale einschließlich der notwendigen Einrichtungsgegenstände zur Verfügung zu stellen.

(4) Als Wahlzelle genügt jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokal, welche ein Beobachten des Wählers verhindert. Die Wahlzelle ist mit einem Tisch oder mit einem Pult zu versehen und mit dem erforderlichen Material für die Ausfüllung des Stimmzettels auszustatten. Die Wahlzelle muß während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet sein.

(5) Die Wahlzeit ist an einem der Wahltage oder an beiden der Wahltagezwei oder allen drei Wahltagen festzulegen. Erforderlichenfalls kann dabei die Wahlzeit auch zu verschiedenen Zeiten in mehreren Wahllokalen festgelegt werden. Auf von der Hauptwahlbehörde bestimmte Rahmenzeiten ist Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 113/2014)

(6) Die von der Hauptwahlbehörde gemäß § 7 Abs. 2 letzter Satz bestimmte Betriebswahlbehörde hat gemäß § 25 Abs. 3 letzter Satz des Gesetzes jedenfalls auch am zweitendritten Wahltag die Wahlzeit so festzulegen, daß eine erforderliche gemeinsame Stimmenauszählung möglich ist. (Anm: LGBl.Nr. 113/2014)

(7) Im Gebäude eines Wahllokales und in einem Umkreis von 30 Meter um ein Wahllokal ist an den Wahltagen jede Art der Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen oder durch Anschlag oder Verteilung von Wahlaufrufen oder von Wahlwerberlisten und dergleichen, verboten.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 06.04.1997 bis 31.12.2014

(1) Spätestens am 7. Tag vor dem ersten Wahltag sind von den Betriebswahlbehörden die Wahllokale und die Wahlzeiten festzulegen und von den Wahlleitern in geeigneter Weise in allen Betrieben und Betriebsteilen, für die die jeweilige Betriebswahlbehörde eingerichtet ist, kundzumachen. Die Wahllokale und die Wahlzeiten sind dabei so festzulegen, daß jedem im Betriebswählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten die persönliche Stimmabgabe ermöglicht wird.

(2) Die Wahllokale müssen für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Räumlichkeiten, deren Eigentümer oder sonstiger Verfügungsberechtigter eine politische Partei oder eine wahlwerbende Gruppe ist, dürfen nicht als Wahllokale bestimmt werden.

(3) Erforderlichenfalls sind in den Betrieben, für die eine Betriebswahlbehörde eingerichtet ist, von deren Inhabern geeignete Räumlichkeiten als Wahllokale einschließlich der notwendigen Einrichtungsgegenstände zur Verfügung zu stellen.

(4) Als Wahlzelle genügt jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokal, welche ein Beobachten des Wählers verhindert. Die Wahlzelle ist mit einem Tisch oder mit einem Pult zu versehen und mit dem erforderlichen Material für die Ausfüllung des Stimmzettels auszustatten. Die Wahlzelle muß während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet sein.

(5) Die Wahlzeit ist an einem der Wahltage oder an beiden der Wahltagezwei oder allen drei Wahltagen festzulegen. Erforderlichenfalls kann dabei die Wahlzeit auch zu verschiedenen Zeiten in mehreren Wahllokalen festgelegt werden. Auf von der Hauptwahlbehörde bestimmte Rahmenzeiten ist Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 113/2014)

(6) Die von der Hauptwahlbehörde gemäß § 7 Abs. 2 letzter Satz bestimmte Betriebswahlbehörde hat gemäß § 25 Abs. 3 letzter Satz des Gesetzes jedenfalls auch am zweitendritten Wahltag die Wahlzeit so festzulegen, daß eine erforderliche gemeinsame Stimmenauszählung möglich ist. (Anm: LGBl.Nr. 113/2014)

(7) Im Gebäude eines Wahllokales und in einem Umkreis von 30 Meter um ein Wahllokal ist an den Wahltagen jede Art der Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen oder durch Anschlag oder Verteilung von Wahlaufrufen oder von Wahlwerberlisten und dergleichen, verboten.

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