Art. 63 B-L-VG Teilnahme an Landtagssitzungen

Landes-Verfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.10.1982 bis 31.12.9999

(1) Die Mitglieder der Landesregierung sind berechtigt, an allen Beratungen des Landtages teilzunehmen. Sie müssen nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Landtages auf ihr Verlangen jedesmal gehört werden. Dem Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages auf Anwesenheit von Mitgliedern der Landesregierung ist zu entsprechen.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten sinngemäß auch für die Beratungen in den Ausschüssen. An Beratungen der Untersuchungsausschüsse sind die Mitglieder der Landesregierung jedoch nur auf besondere Einladung zur Teilnahme berechtigt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.10.1982 bis 31.12.9999

(1) Die Mitglieder der Landesregierung sind berechtigt, an allen Beratungen des Landtages teilzunehmen. Sie müssen nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Landtages auf ihr Verlangen jedesmal gehört werden. Dem Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages auf Anwesenheit von Mitgliedern der Landesregierung ist zu entsprechen.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten sinngemäß auch für die Beratungen in den Ausschüssen. An Beratungen der Untersuchungsausschüsse sind die Mitglieder der Landesregierung jedoch nur auf besondere Einladung zur Teilnahme berechtigt.

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