§ 11 Oö. LWO

Oö. Landtagswahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2020 bis 31.12.9999

(1) Für das ganze Landesgebiet wird beim Amt der o.ö. Landesregierung die Landeswahlbehörde eingesetzt.

(2) Sie besteht aus dem Landeshauptmann oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Landeswahlleiter sowie aus acht Beisitzern. Der ständige Vertreter des Landeshauptmannes muß dem Stand der unter der Diensthoheit des Landes stehenden rechtskundigen Beamten angehören; ein Viertel der Beisitzer muß rechtskundig sein. Der Landeshauptmann hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Landeswahlleiters wenigstens einen Stellvertreter zu bestimmen. Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Landeswahlbehörde werden von der Landesregierung in ihr Amt berufen.

(3) Der Landeswahlbehörde sind im Sinn des § 6 Abs. 1 folgende Angelegenheiten zur kollegialen Beratung und Beschlußfassung vorbehalten:

1.

die Bestimmung der Anzahl der Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Kreiswahlbehörde (§ 10 Abs. 4);

2.

die bei der Richtigstellung der Wählerverzeichnisse zu treffenden Verfügungen (§ 25 Abs. 4);

3.

die Durchführung des Ermittlungsverfahrens auf Landesebene (§ 69 bis § 71);

4.

die Entscheidungen über Einsprüche gegen ziffernmäßige Ermittlungen (§ 72).

(4) Die Landeswahlbehörde führt, unbeschadet des ihr nach § 6 Abs. 1 zukommenden Wirkungskreises, die Oberaufsicht über alle anderen Wahlbehörden. Im Rahmen dieses Aufsichtsrechts kann die Landeswahlbehörde insbesondere rechtswidrige Entscheidungen und Verfügungen der nachgeordneten Wahlbehörden aufheben oder abändern. Entscheidungen der Wahlbehörden im Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren gegen die Wählerverzeichnisse können von der Landeswahlbehörde nicht abgeändert werden. (Anm: LGBl.Nr. 31/2014)

(5) Die Landeswahlbehörde kann insbesondere auch eine Überschreitung der in § 12, § 13, § 33 Abs. 4, § 41 Abs. 1§ 36b Abs. 2 iVm. § 33 Abs. 4, § 42 Abs. 1§ 41 Abs. 1, § 44 Abs. 4 § 42 Abs. 1und 5 , § 44 Abs. 3 sowie § 74 Abs. 3 festgesetzten Termine für zulässig erklären, falls deren Einhaltung infolge von Störungen des Verkehrs oder aus sonstigen unabweislichen Gründen nicht möglich ist. Durch eine solche Verfügung dürfen jedoch die in anderen Bestimmungen dieses Landesgesetzes vorgesehenen Termine und Fristen nicht beeinträchtigt werden. (Anm: LGBl.Nr. 93/2020)

Stand vor dem 29.10.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 29.10.2020

(1) Für das ganze Landesgebiet wird beim Amt der o.ö. Landesregierung die Landeswahlbehörde eingesetzt.

(2) Sie besteht aus dem Landeshauptmann oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Landeswahlleiter sowie aus acht Beisitzern. Der ständige Vertreter des Landeshauptmannes muß dem Stand der unter der Diensthoheit des Landes stehenden rechtskundigen Beamten angehören; ein Viertel der Beisitzer muß rechtskundig sein. Der Landeshauptmann hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Landeswahlleiters wenigstens einen Stellvertreter zu bestimmen. Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Landeswahlbehörde werden von der Landesregierung in ihr Amt berufen.

(3) Der Landeswahlbehörde sind im Sinn des § 6 Abs. 1 folgende Angelegenheiten zur kollegialen Beratung und Beschlußfassung vorbehalten:

1.

die Bestimmung der Anzahl der Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Kreiswahlbehörde (§ 10 Abs. 4);

2.

die bei der Richtigstellung der Wählerverzeichnisse zu treffenden Verfügungen (§ 25 Abs. 4);

3.

die Durchführung des Ermittlungsverfahrens auf Landesebene (§ 69 bis § 71);

4.

die Entscheidungen über Einsprüche gegen ziffernmäßige Ermittlungen (§ 72).

(4) Die Landeswahlbehörde führt, unbeschadet des ihr nach § 6 Abs. 1 zukommenden Wirkungskreises, die Oberaufsicht über alle anderen Wahlbehörden. Im Rahmen dieses Aufsichtsrechts kann die Landeswahlbehörde insbesondere rechtswidrige Entscheidungen und Verfügungen der nachgeordneten Wahlbehörden aufheben oder abändern. Entscheidungen der Wahlbehörden im Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren gegen die Wählerverzeichnisse können von der Landeswahlbehörde nicht abgeändert werden. (Anm: LGBl.Nr. 31/2014)

(5) Die Landeswahlbehörde kann insbesondere auch eine Überschreitung der in § 12, § 13, § 33 Abs. 4, § 41 Abs. 1§ 36b Abs. 2 iVm. § 33 Abs. 4, § 42 Abs. 1§ 41 Abs. 1, § 44 Abs. 4 § 42 Abs. 1und 5 , § 44 Abs. 3 sowie § 74 Abs. 3 festgesetzten Termine für zulässig erklären, falls deren Einhaltung infolge von Störungen des Verkehrs oder aus sonstigen unabweislichen Gründen nicht möglich ist. Durch eine solche Verfügung dürfen jedoch die in anderen Bestimmungen dieses Landesgesetzes vorgesehenen Termine und Fristen nicht beeinträchtigt werden. (Anm: LGBl.Nr. 93/2020)

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