§ 71 Oö. LWO

Oö. Landtagswahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2020 bis 31.12.9999

(1) Nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens auf Landesebene hat die Landeswahlbehörde die Ergebnisse in einer Niederschrift zu verzeichnen.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

1.

den Ort und die Zeit der Amtshandlung;

2.

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Landeswahlbehörde;

3.

die Feststellungen gemäß § 64 und § 65 Abs. 2 und 3;

4.

die Zahl der auf jede Partei entfallenden Mandate;

5.

die Namen der Bewerberinnen und Bewerber, denen gemäß § 70 Abs. 2 Mandateein Vorzugsstimmenmandat zugewiesen wurden.wurde, getrennt nach Parteien;

6.

die Namen der übrigen Bewerberinnen und Bewerber, denen gemäß § 70 Mandate zugewiesen wurden, in der Reihenfolge ihrer Berufung unter Anführung der von ihnen erreichten Anzahl von Wahlpunkten, getrennt nach Parteien.

(Anm: LGBl. Nr. 93/2020)

(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Landeswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, ist der Grund hiefür anzugeben. Der Niederschrift sind die Landeswahlvorschläge (Anm: § 69 Abs. 1LGBl. Nr. 93/2020) anzuschließen.

(4) Die Landeswahlbehörde hat sodann durch Anschlag an der Amtstafel des Amtes der o.ö. Landesregierung das Wahlergebnis zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat jedenfalls die Feststellungen gemäß Abs. 12 Z 3 bis 56 und den Zeitpunkt des Anschlages an der Amtstafel zu enthalten. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)

Stand vor dem 29.10.2020

In Kraft vom 01.05.1997 bis 29.10.2020

(1) Nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens auf Landesebene hat die Landeswahlbehörde die Ergebnisse in einer Niederschrift zu verzeichnen.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

1.

den Ort und die Zeit der Amtshandlung;

2.

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Landeswahlbehörde;

3.

die Feststellungen gemäß § 64 und § 65 Abs. 2 und 3;

4.

die Zahl der auf jede Partei entfallenden Mandate;

5.

die Namen der Bewerberinnen und Bewerber, denen gemäß § 70 Abs. 2 Mandateein Vorzugsstimmenmandat zugewiesen wurden.wurde, getrennt nach Parteien;

6.

die Namen der übrigen Bewerberinnen und Bewerber, denen gemäß § 70 Mandate zugewiesen wurden, in der Reihenfolge ihrer Berufung unter Anführung der von ihnen erreichten Anzahl von Wahlpunkten, getrennt nach Parteien.

(Anm: LGBl. Nr. 93/2020)

(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Landeswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, ist der Grund hiefür anzugeben. Der Niederschrift sind die Landeswahlvorschläge (Anm: § 69 Abs. 1LGBl. Nr. 93/2020) anzuschließen.

(4) Die Landeswahlbehörde hat sodann durch Anschlag an der Amtstafel des Amtes der o.ö. Landesregierung das Wahlergebnis zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat jedenfalls die Feststellungen gemäß Abs. 12 Z 3 bis 56 und den Zeitpunkt des Anschlages an der Amtstafel zu enthalten. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)

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