§ 4 Bgld. GL Angelobung der Landtagsabgeordneten

Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.10.1982 bis 31.12.9999

(1) Die Landtagsabgeordneten haben bei ihrem Eintritt in den Landtag über Aufforderung des Präsidenten des alten Landtages durch die Worte „Ich gelobe“ unverbrüchliche Treue der Republik Österreich und dem Burgenland, stete und volle Beachtung der Gesetze und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.

(2) Später eintretende Landtagsabgeordnete leisten über Aufforderung des Präsidenten des Landtages die Angelobung bei ihrem Eintritt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.10.1982 bis 31.12.9999

(1) Die Landtagsabgeordneten haben bei ihrem Eintritt in den Landtag über Aufforderung des Präsidenten des alten Landtages durch die Worte „Ich gelobe“ unverbrüchliche Treue der Republik Österreich und dem Burgenland, stete und volle Beachtung der Gesetze und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.

(2) Später eintretende Landtagsabgeordnete leisten über Aufforderung des Präsidenten des Landtages die Angelobung bei ihrem Eintritt.

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