§ 9 GSLG. 1970 Enteignung von Grundflächen

Güter- und Seilwege-Landesgesetz - GSLG. 1970

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die zur Errichtung einer dauernden Bringungsanlage erforderlichen Grundflächen können auf Antrag einer Bringungsgemeinschaft zu deren Gunsten gegen angemessene Schadloshaltung (Abs. 2) dann enteignet werden, wenn nicht alle Eigentümer der hiefür in Anspruch genommenen Grundflächen die Einlösung nach § 8 begehren und dadurch einzelne Teile der für die Bringungsanlage erforderlichen Grundflächen im Eigentum der belasteten Grundeigentümer verbleibenverblieben.

(2) Soweit über die Art und die Höhe der Schadloshaltung ein Parteienübereinkommen nicht zustande kommt, ist eine Geldentschädigung zu gewähren, für deren Ermittlung die Bestimmungen§§ 64, 65 und 74 des § 4 Abs. 2 sowie der §§ 5 bis 9 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954Tiroler Straßengesetzes, BGBlLGBl. Nr. 7113/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, sinngemäß anzuwenden sind. Die Bezahlung und Verteilung der Geldentschädigung hat unter sinngemäßer Anwendung des § 34 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes zu erfolgen.

Stand vor dem 04.09.2020

In Kraft vom 01.06.1970 bis 04.09.2020

(1) Die zur Errichtung einer dauernden Bringungsanlage erforderlichen Grundflächen können auf Antrag einer Bringungsgemeinschaft zu deren Gunsten gegen angemessene Schadloshaltung (Abs. 2) dann enteignet werden, wenn nicht alle Eigentümer der hiefür in Anspruch genommenen Grundflächen die Einlösung nach § 8 begehren und dadurch einzelne Teile der für die Bringungsanlage erforderlichen Grundflächen im Eigentum der belasteten Grundeigentümer verbleibenverblieben.

(2) Soweit über die Art und die Höhe der Schadloshaltung ein Parteienübereinkommen nicht zustande kommt, ist eine Geldentschädigung zu gewähren, für deren Ermittlung die Bestimmungen§§ 64, 65 und 74 des § 4 Abs. 2 sowie der §§ 5 bis 9 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954Tiroler Straßengesetzes, BGBlLGBl. Nr. 7113/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, sinngemäß anzuwenden sind. Die Bezahlung und Verteilung der Geldentschädigung hat unter sinngemäßer Anwendung des § 34 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes zu erfolgen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten