Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Über die Vorlage einer von der Landesregierung erlassenen Notverordnung (Artikel 50 Absatz 2 und 3 L-VG) hat der Landtag binnen vier Wochen nach der Vorlage, bei einem länger als vier Wochen andauernden Hindernis für das Zusammentreten des Landtages binnen vier Wochen nach dem Wegfall dieses Hindernisses entweder anstelle der Verordnung ein entsprechendes Landesgesetz zu beschließen oder durch Beschluß das Verlangen zu stellen, daß die Verordnung von der Landesregierung außer Kraft gesetzt wird. Diesem Verlangen hat die Landesregierung sofort zu entsprechen.
(2) Zum Zweck der rechtzeitigen Beschlußfassung des Landtages hat der Präsident des Landtages diese Vorlage spätestens am vorletzten Tag der vierwöchigen Frist zur Abstimmung zu stellen.
(1) Über die Vorlage einer von der Landesregierung erlassenen Notverordnung (Artikel 50 Absatz 2 und 3 L-VG) hat der Landtag binnen vier Wochen nach der Vorlage, bei einem länger als vier Wochen andauernden Hindernis für das Zusammentreten des Landtages binnen vier Wochen nach dem Wegfall dieses Hindernisses entweder anstelle der Verordnung ein entsprechendes Landesgesetz zu beschließen oder durch Beschluß das Verlangen zu stellen, daß die Verordnung von der Landesregierung außer Kraft gesetzt wird. Diesem Verlangen hat die Landesregierung sofort zu entsprechen.
(2) Zum Zweck der rechtzeitigen Beschlußfassung des Landtages hat der Präsident des Landtages diese Vorlage spätestens am vorletzten Tag der vierwöchigen Frist zur Abstimmung zu stellen.