§ 41 Bgld. GL

Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Ausschußsitzungen sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Landtages, der Landesregierung, der Landesamtsdirektor und der Landtagsdirektor sowie sein Stellvertreter können mit beratender Stimme teilnehmen. Mitarbeiter der Landtagsklubs können als Zuhörer teilnehmen.

(2) Landesbedienstete, die von dem Regierungsmitglied, in dessen Geschäftsbereich der vom Ausschuß zu behandelnde Gegenstand fällt, beigezogen werden, können mit Zustimmung des Ausschusses an der betreffenden Sitzung mit beratender Stimme teilnehmen. § 42 Absatz 5 gilt sinngemäß.

(3) Über die Veröffentlichung von Berichten über die beratenden Verhandlungsgegenstände hat der Obmann unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 43 zu entscheiden.

(4) Ausnahmsweise kann ein Ausschuß Sitzungen oder Abschnitte einer Sitzung mit Ausschluß aller Personen abhalten, die weder dem Landtag angehören noch gemäß § 19 Absatz 1 und 3 bzw. § 27 Absatz 5 zur Teilnahme an den Verhandlungen berechtigt sind.

Stand vor dem 08.07.2020

In Kraft vom 18.12.2013 bis 08.07.2020

(1) Die Ausschußsitzungen sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Landtages, der Landesregierung, der Landesamtsdirektor und der Landtagsdirektor sowie sein Stellvertreter können mit beratender Stimme teilnehmen. Mitarbeiter der Landtagsklubs können als Zuhörer teilnehmen.

(2) Landesbedienstete, die von dem Regierungsmitglied, in dessen Geschäftsbereich der vom Ausschuß zu behandelnde Gegenstand fällt, beigezogen werden, können mit Zustimmung des Ausschusses an der betreffenden Sitzung mit beratender Stimme teilnehmen. § 42 Absatz 5 gilt sinngemäß.

(3) Über die Veröffentlichung von Berichten über die beratenden Verhandlungsgegenstände hat der Obmann unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 43 zu entscheiden.

(4) Ausnahmsweise kann ein Ausschuß Sitzungen oder Abschnitte einer Sitzung mit Ausschluß aller Personen abhalten, die weder dem Landtag angehören noch gemäß § 19 Absatz 1 und 3 bzw. § 27 Absatz 5 zur Teilnahme an den Verhandlungen berechtigt sind.

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