§ 45 Oö. BSG 1991

Oö. Bodenschutzgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat ein Klärschlammregister einzurichten, in dem Folgendes festzuhalten ist:

1.

die von den Betreibern von Abwasserreinigungsanlagen abgegebenen Mengen an Klärschlamm;

2.

die Zusammensetzung und Eigenschaften des nach diesem Landesgesetz untersuchten Klärschlamms in Bezug auf die im § 3 Abs. 7 einschließlich der Verordnung gemäß § 13 enthaltenen Stoffe und sonstigen Parameter sowie die Art der Behandlung des Klärschlamms;

3.

Name und Anschrift der Nutzungsberechtigten, die Klärschlamm auf Böden ausgebracht haben, sowie die Grundstücksnummer. (Anm: LGBl. Nr. 83/2001, 100/2005, 55/2018)

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Einrichtung des Klärschlammregisters sowie über die Aufbewahrung der ermittelten Daten zu erlassen. (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 55/2018)

(3) Die mit der Vollziehung dieses Landesgesetzes betrauten Behörden sind zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen nach diesem Landesgesetz übertragenen Aufgaben ermächtigt, die zu diesem Zweck erforderlichen personenbezogenen Daten aus dem Klärschlammregister abzufragen. Die Landesregierung ist ermächtigt, die zum Zweck der Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlichen personenbezogenen Daten auf Ersuchen an Einrichtungen des Bundes zu übermitteln. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.2022

(1) Die Landesregierung hat ein Klärschlammregister einzurichten, in dem Folgendes festzuhalten ist:

1.

die von den Betreibern von Abwasserreinigungsanlagen abgegebenen Mengen an Klärschlamm;

2.

die Zusammensetzung und Eigenschaften des nach diesem Landesgesetz untersuchten Klärschlamms in Bezug auf die im § 3 Abs. 7 einschließlich der Verordnung gemäß § 13 enthaltenen Stoffe und sonstigen Parameter sowie die Art der Behandlung des Klärschlamms;

3.

Name und Anschrift der Nutzungsberechtigten, die Klärschlamm auf Böden ausgebracht haben, sowie die Grundstücksnummer. (Anm: LGBl. Nr. 83/2001, 100/2005, 55/2018)

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Einrichtung des Klärschlammregisters sowie über die Aufbewahrung der ermittelten Daten zu erlassen. (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 55/2018)

(3) Die mit der Vollziehung dieses Landesgesetzes betrauten Behörden sind zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen nach diesem Landesgesetz übertragenen Aufgaben ermächtigt, die zu diesem Zweck erforderlichen personenbezogenen Daten aus dem Klärschlammregister abzufragen. Die Landesregierung ist ermächtigt, die zum Zweck der Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlichen personenbezogenen Daten auf Ersuchen an Einrichtungen des Bundes zu übermitteln. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

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