§ 67 Oö. LS § 67

Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen in den im § 65 Abs. 3 - ausgenommen Z 7 - angeführten AngelegenheitenBescheide nach diesem Landesgesetz können die Parteien binnen zwei Wochen BerufungBeschwerde an die Schulbehördedas Landesverwaltungsgericht erheben. Die Berufung ist beim Leiter der Schule einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Gegen EntscheidungenBeurteilungen in Zeugnissen (Zeugnisnoten) ist eine BerufungBeschwerde nicht zulässig.

(2) GegenWenn mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochen wurde, dass die Entscheidung, dassSchülerin bzw. der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 37 Abs. 6, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 41) und gegen die Entscheidung,oder dass eine Abschlussprüfung nicht bestanden worden ist (§ 44f), ist eine Berufung an die Schulbehörde zulässig. Die Berufung ist schriftlich (nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Schulleiter einzubringen. Der Schulleiter hat die Berufung unter Anschluß einer Stellungnahme der Lehrer, auf deren Beurteilung sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluß aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der Schulbehörde vorzulegen. (Anm: LGBl. Nr. 75/2005, 92/2006)

(3) Die Schulbehörde hat in den Fällen des Abs. 2kann das Landesverwaltungsgericht, insoweit sich die BerufungBeschwerde auf die behauptete unrichtige Beurteilung mit "Nicht genügend" stützt,

1.

über Beschwerden auf Grund der Berufung stattzugebenAktenlage entscheiden, wenn die Unterlagen zur Feststellung ausreichender Sachverhalt hinreichend geklärt ist, daß die auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung, die der Entscheidung zugrunde lag, unrichtig war;oder

zugleich ist die betreffende Note neu festzusetzen;

2.

die Berufung abzuweisen, wenn die Unterlagen zur Feststellung ausreichen, daß die auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung, die der Entscheidung zugrunde lag, richtig war;eine Prüfungsarbeit durch eine andere für den betreffenden Unterrichtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähigte Person beurteilen lassen oder

3.

das Verfahren zuBeschwerdeverfahren unterbrechen, wenn die Unterlagen weder zu einer Entscheidung nach Z 1 oder 2 ausreichen, und den Berufungswerber zu einer kommissionelleneine kommissionelle Prüfung zuzulassen; wenn der Berufungswerber diese Prüfung nicht besteht oder zu dieser Prüfung nicht antritt, ist die Berufung abzuweisen; andernfalls ist ihr stattzugeben und die Note auf Grund des Ergebnisses der Prüfung neu festzusetzenansetzen.

(43) Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung im Sinn desDie Prüfungskommission gemäß Abs. 32 Z 3 gelten2 besteht aus drei Personen, die Bestimmungen überfür den betreffenden Unterrichtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähigt sind.

(4) Wird einer Beschwerde, die Wiederholungsprüfung (§ 40 Abs. 4)sich auf die behauptete unrichtige Beurteilung mit der Maßgabe"Nicht genügend" stützt, daßstattgegeben, hat das Landesverwaltungsgericht zugleich die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat. Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zustande kommt, entscheidet der Vorsitzendebetreffende Note neu festzusetzen.

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.09.2006 bis 31.12.2013

(1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen in den im § 65 Abs. 3 - ausgenommen Z 7 - angeführten AngelegenheitenBescheide nach diesem Landesgesetz können die Parteien binnen zwei Wochen BerufungBeschwerde an die Schulbehördedas Landesverwaltungsgericht erheben. Die Berufung ist beim Leiter der Schule einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Gegen EntscheidungenBeurteilungen in Zeugnissen (Zeugnisnoten) ist eine BerufungBeschwerde nicht zulässig.

(2) GegenWenn mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochen wurde, dass die Entscheidung, dassSchülerin bzw. der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 37 Abs. 6, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 41) und gegen die Entscheidung,oder dass eine Abschlussprüfung nicht bestanden worden ist (§ 44f), ist eine Berufung an die Schulbehörde zulässig. Die Berufung ist schriftlich (nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Schulleiter einzubringen. Der Schulleiter hat die Berufung unter Anschluß einer Stellungnahme der Lehrer, auf deren Beurteilung sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluß aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der Schulbehörde vorzulegen. (Anm: LGBl. Nr. 75/2005, 92/2006)

(3) Die Schulbehörde hat in den Fällen des Abs. 2kann das Landesverwaltungsgericht, insoweit sich die BerufungBeschwerde auf die behauptete unrichtige Beurteilung mit "Nicht genügend" stützt,

1.

über Beschwerden auf Grund der Berufung stattzugebenAktenlage entscheiden, wenn die Unterlagen zur Feststellung ausreichender Sachverhalt hinreichend geklärt ist, daß die auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung, die der Entscheidung zugrunde lag, unrichtig war;oder

zugleich ist die betreffende Note neu festzusetzen;

2.

die Berufung abzuweisen, wenn die Unterlagen zur Feststellung ausreichen, daß die auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung, die der Entscheidung zugrunde lag, richtig war;eine Prüfungsarbeit durch eine andere für den betreffenden Unterrichtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähigte Person beurteilen lassen oder

3.

das Verfahren zuBeschwerdeverfahren unterbrechen, wenn die Unterlagen weder zu einer Entscheidung nach Z 1 oder 2 ausreichen, und den Berufungswerber zu einer kommissionelleneine kommissionelle Prüfung zuzulassen; wenn der Berufungswerber diese Prüfung nicht besteht oder zu dieser Prüfung nicht antritt, ist die Berufung abzuweisen; andernfalls ist ihr stattzugeben und die Note auf Grund des Ergebnisses der Prüfung neu festzusetzenansetzen.

(43) Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung im Sinn desDie Prüfungskommission gemäß Abs. 32 Z 3 gelten2 besteht aus drei Personen, die Bestimmungen überfür den betreffenden Unterrichtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähigt sind.

(4) Wird einer Beschwerde, die Wiederholungsprüfung (§ 40 Abs. 4)sich auf die behauptete unrichtige Beurteilung mit der Maßgabe"Nicht genügend" stützt, daßstattgegeben, hat das Landesverwaltungsgericht zugleich die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat. Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zustande kommt, entscheidet der Vorsitzendebetreffende Note neu festzusetzen.

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

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