§ 6 Oö. KAG 1997 § 6

Oö. Krankenanstaltengesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2017 bis 31.12.9999

(1) Der Betrieb einer bettenführenden Krankenanstalt bedarf einer Bewilligung der Landesregierung. (Anm: LGBl.Nr. 70/2011)

(2) Die Betriebsbewilligung ist zu erteilen, wenn

1.

die Errichtungsbewilligung für die Krankenanstalt vorliegt,

2.

die für den Betrieb der Krankenanstalt erforderlichen technischen Einrichtungen und medizinisch-technischen Apparate vorhanden sind und diese Einrichtungen und Apparate sowie die Betriebsanlage den sicherheits- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen,

2a.

die in der Verordnung gemäß § 39 Abs. 4 oder gemäß § 23 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes vorgesehenen Strukturqualitätskriterien erfüllt sind,

3.

eine Anstaltsordnung (§ 10) vorliegt und gegen diese keine Bedenken bestehen,

4.

ein geeigneter Arzt als verantwortlicher Leiter des ärztlichen Dienstes und für die Leitung von Abteilungen, Instituten, Departments und Fachschwerpunkten der Krankenanstalt geeignete Ärzte namhaft gemacht wurden und ihre Bestellung nicht gemäß § 14 Abs. 5 untersagt wurde,

5.

glaubhaft gemacht wird, daß die nach dem Anstaltszweck, dem vorgesehenen Leistungsangebot und den allenfalls vorgesehenen Leistungsschwerpunkten erforderlichen Angehörigen des ärztlichen Dienstes, des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste sowie Hebammen in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen und

6.

der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen ist, sofern eine solche gemäß § 27a erforderlich ist.

(Anm: LGBl. Nr. 71/2001, 99/2005, 122/2006, 83/2009, 70/2011, 97/2017)

(3) Die Betriebsbewilligung für eine von einem Sozialversicherungsträger gemäß § 4 Abs. 5 letzter Satz errichtete Krankenanstalt ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 Z 2 bis 5 vorliegen.

Stand vor dem 28.12.2017

In Kraft vom 05.08.2011 bis 28.12.2017

(1) Der Betrieb einer bettenführenden Krankenanstalt bedarf einer Bewilligung der Landesregierung. (Anm: LGBl.Nr. 70/2011)

(2) Die Betriebsbewilligung ist zu erteilen, wenn

1.

die Errichtungsbewilligung für die Krankenanstalt vorliegt,

2.

die für den Betrieb der Krankenanstalt erforderlichen technischen Einrichtungen und medizinisch-technischen Apparate vorhanden sind und diese Einrichtungen und Apparate sowie die Betriebsanlage den sicherheits- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen,

2a.

die in der Verordnung gemäß § 39 Abs. 4 oder gemäß § 23 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes vorgesehenen Strukturqualitätskriterien erfüllt sind,

3.

eine Anstaltsordnung (§ 10) vorliegt und gegen diese keine Bedenken bestehen,

4.

ein geeigneter Arzt als verantwortlicher Leiter des ärztlichen Dienstes und für die Leitung von Abteilungen, Instituten, Departments und Fachschwerpunkten der Krankenanstalt geeignete Ärzte namhaft gemacht wurden und ihre Bestellung nicht gemäß § 14 Abs. 5 untersagt wurde,

5.

glaubhaft gemacht wird, daß die nach dem Anstaltszweck, dem vorgesehenen Leistungsangebot und den allenfalls vorgesehenen Leistungsschwerpunkten erforderlichen Angehörigen des ärztlichen Dienstes, des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste sowie Hebammen in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen und

6.

der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen ist, sofern eine solche gemäß § 27a erforderlich ist.

(Anm: LGBl. Nr. 71/2001, 99/2005, 122/2006, 83/2009, 70/2011, 97/2017)

(3) Die Betriebsbewilligung für eine von einem Sozialversicherungsträger gemäß § 4 Abs. 5 letzter Satz errichtete Krankenanstalt ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 Z 2 bis 5 vorliegen.

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