§ 6b Oö. KAG 1997

Oö. Krankenanstaltengesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Betrieb eines selbständigen Ambulatoriums bedarf einer Bewilligung der Landesregierung.
  2. (2)Absatz 2Die Betriebsbewilligung ist zu erteilen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Errichtungsbewilligung vorliegt,
    2. 2.Ziffer 2die für den Betrieb erforderlichen technischen Einrichtungen und medizinisch-technischen Apparate vorhanden sind und diese Einrichtungen und Apparate sowie die Betriebsanlage den sicherheits- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen,
    3. 3.Ziffer 3eine Anstaltsordnung (§ 10) vorliegt und gegen diese keine Bedenken bestehen,eine Anstaltsordnung (Paragraph 10,) vorliegt und gegen diese keine Bedenken bestehen,
    4. 4.Ziffer 4ein geeigneter Arzt als verantwortlicher Leiter des ärztlichen oder ein geeigneter Zahnarzt als verantwortlicher Leiter des zahnärztlichen Dienstes (§ 14 Abs. 3 und § 14a Abs. 1) namhaft gemacht wurde und ihre Bestellung nicht untersagt wurde (§ 14 Abs. 5 und § 14a Abs. 3),ein geeigneter Arzt als verantwortlicher Leiter des ärztlichen oder ein geeigneter Zahnarzt als verantwortlicher Leiter des zahnärztlichen Dienstes (Paragraph 14, Absatz 3 und Paragraph 14 a, Absatz eins,) namhaft gemacht wurde und ihre Bestellung nicht untersagt wurde (Paragraph 14, Absatz 5 und Paragraph 14 a, Absatz 3,),
    5. 5.Ziffer 5glaubhaft gemacht wird, dass die nach dem Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot erforderliche personelle Ausstattung gesichert sein wird, und
    6. 6.Ziffer 6der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen ist, sofern eine solche gemäß § 27a erforderlich ist.der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen ist, sofern eine solche gemäß Paragraph 27 a, erforderlich ist.
    (Anm: LGBl.Nr. 70/2012)Anmerkung, LGBl.Nr. 70/2012)
  3. (3)Absatz 3Die Betriebsbewilligung für ein von einem Krankenversicherungsträger errichtetes selbständiges Ambulatorium ist zu erteilen, wenn eine Einigung gemäß § 339 ASVG oder eine Errichtungsbewilligung gemäß § 6a Abs. 11 zweiter Satz vorliegt und die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 5 gegeben sind. (Anm: LGBlNr. 85/2016)Die Betriebsbewilligung für ein von einem Krankenversicherungsträger errichtetes selbständiges Ambulatorium ist zu erteilen, wenn eine Einigung gemäß Paragraph 339, ASVG oder eine Errichtungsbewilligung gemäß Paragraph 6 a, Absatz 11, zweiter Satz vorliegt und die Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 gegeben sind. Anmerkung, LGBlNr. 85/2016)
  4. (3)Absatz 3Die Betriebsbewilligung für ein von einem Krankenversicherungsträger errichtetes selbständiges Ambulatorium ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 5 vorliegen. (Anm: LGBlNr. 85/2016, 126/2024)Die Betriebsbewilligung für ein von einem Krankenversicherungsträger errichtetes selbständiges Ambulatorium ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer eins bis 5 vorliegen. Anmerkung, LGBlNr. 85/2016, 126/2024)

(Anm: LGBl.Nr. 70/2011)Anmerkung, LGBl.Nr. 70/2011)

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 30.12.2016 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsDer Betrieb eines selbständigen Ambulatoriums bedarf einer Bewilligung der Landesregierung.
  2. (2)Absatz 2Die Betriebsbewilligung ist zu erteilen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Errichtungsbewilligung vorliegt,
    2. 2.Ziffer 2die für den Betrieb erforderlichen technischen Einrichtungen und medizinisch-technischen Apparate vorhanden sind und diese Einrichtungen und Apparate sowie die Betriebsanlage den sicherheits- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen,
    3. 3.Ziffer 3eine Anstaltsordnung (§ 10) vorliegt und gegen diese keine Bedenken bestehen,eine Anstaltsordnung (Paragraph 10,) vorliegt und gegen diese keine Bedenken bestehen,
    4. 4.Ziffer 4ein geeigneter Arzt als verantwortlicher Leiter des ärztlichen oder ein geeigneter Zahnarzt als verantwortlicher Leiter des zahnärztlichen Dienstes (§ 14 Abs. 3 und § 14a Abs. 1) namhaft gemacht wurde und ihre Bestellung nicht untersagt wurde (§ 14 Abs. 5 und § 14a Abs. 3),ein geeigneter Arzt als verantwortlicher Leiter des ärztlichen oder ein geeigneter Zahnarzt als verantwortlicher Leiter des zahnärztlichen Dienstes (Paragraph 14, Absatz 3 und Paragraph 14 a, Absatz eins,) namhaft gemacht wurde und ihre Bestellung nicht untersagt wurde (Paragraph 14, Absatz 5 und Paragraph 14 a, Absatz 3,),
    5. 5.Ziffer 5glaubhaft gemacht wird, dass die nach dem Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot erforderliche personelle Ausstattung gesichert sein wird, und
    6. 6.Ziffer 6der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen ist, sofern eine solche gemäß § 27a erforderlich ist.der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen ist, sofern eine solche gemäß Paragraph 27 a, erforderlich ist.
    (Anm: LGBl.Nr. 70/2012)Anmerkung, LGBl.Nr. 70/2012)
  3. (3)Absatz 3Die Betriebsbewilligung für ein von einem Krankenversicherungsträger errichtetes selbständiges Ambulatorium ist zu erteilen, wenn eine Einigung gemäß § 339 ASVG oder eine Errichtungsbewilligung gemäß § 6a Abs. 11 zweiter Satz vorliegt und die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 5 gegeben sind. (Anm: LGBlNr. 85/2016)Die Betriebsbewilligung für ein von einem Krankenversicherungsträger errichtetes selbständiges Ambulatorium ist zu erteilen, wenn eine Einigung gemäß Paragraph 339, ASVG oder eine Errichtungsbewilligung gemäß Paragraph 6 a, Absatz 11, zweiter Satz vorliegt und die Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 gegeben sind. Anmerkung, LGBlNr. 85/2016)
  4. (3)Absatz 3Die Betriebsbewilligung für ein von einem Krankenversicherungsträger errichtetes selbständiges Ambulatorium ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 5 vorliegen. (Anm: LGBlNr. 85/2016, 126/2024)Die Betriebsbewilligung für ein von einem Krankenversicherungsträger errichtetes selbständiges Ambulatorium ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer eins bis 5 vorliegen. Anmerkung, LGBlNr. 85/2016, 126/2024)

(Anm: LGBl.Nr. 70/2011)Anmerkung, LGBl.Nr. 70/2011)

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