§ 9 Oö. KAG 1997 § 9

Oö. Krankenanstaltengesetz 1997

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.08.2011 bis 31.12.9999

EineDie Verpachtung einer Krankenanstalt darf nur mit Bewilligung der Landesregierung verpachtet, ihre Übertragung - auch eines Teils - auf einen anderen Rechtsträger übertragen oder inund jede Änderung ihrer Bezeichnung geändert werdenbedarf gleichfalls der Bewilligung der Landesregierung (§ 5 Abs. 1 Z 6 und § 6a Abs. 5 Z 6). Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn gegen den Bewerber bzw. gegen die neue Bezeichnung im öffentlichen Interesse keine Bedenken bestehen. Bei der Beurteilung istsind in den ersten beiden Fällen § 5 Abs. 1 Z 2 und 6 sowie § 6a Abs. 5 Z 2 und 6 sinngemäß anzuwenden.

(Anm: LGBl.Nr. 70/2011)

Stand vor dem 04.08.2011

In Kraft vom 15.11.1997 bis 04.08.2011

EineDie Verpachtung einer Krankenanstalt darf nur mit Bewilligung der Landesregierung verpachtet, ihre Übertragung - auch eines Teils - auf einen anderen Rechtsträger übertragen oder inund jede Änderung ihrer Bezeichnung geändert werdenbedarf gleichfalls der Bewilligung der Landesregierung (§ 5 Abs. 1 Z 6 und § 6a Abs. 5 Z 6). Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn gegen den Bewerber bzw. gegen die neue Bezeichnung im öffentlichen Interesse keine Bedenken bestehen. Bei der Beurteilung istsind in den ersten beiden Fällen § 5 Abs. 1 Z 2 und 6 sowie § 6a Abs. 5 Z 2 und 6 sinngemäß anzuwenden.

(Anm: LGBl.Nr. 70/2011)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten