§ 22 Oö. KAG 1997 § 22

Oö. Krankenanstaltengesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2008 bis 31.12.9999
§ 22

Pflegedienst

(1) Für jede Krankenanstalt mit bettenführenden Abteilungen ist ein geeigneter Angehöriger des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege als verantwortlicher Leiter des Pflegedienstes zu bestellen. Bei Verhinderung des verantwortlichen Leiters muss dieser von einem geeigneten Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege vertreten werden. In öffentlichen Krankenanstalten der im § 2 Z. 1 und 2 bezeichneten Art ist diese Tätigkeit hauptberuflich auszuüben. (Anm: LGBl. Nr. 41/2001)

(2) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat die Bestellung des verantwortlichen Leiters des Pflegedienstes der Landesregierung anzuzeigen.

(3) Erfolgt die Beschäftigung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und von Angehörigen der Pflegehilfe im Wege der Arbeitskräfteüberlassung nach den Bestimmungen des AÜG, so ist das im § 35 Abs. 2 Z 1 und im § 90 Abs. 2 Z 1 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes festgelegte Verhältnis pro Abteilung oder sonstiger Organisationseinheit einzuhalten. (Anm: LGBl. Nr. 35/2008)

Stand vor dem 31.03.2008

In Kraft vom 19.05.2001 bis 31.03.2008
§ 22

Pflegedienst

(1) Für jede Krankenanstalt mit bettenführenden Abteilungen ist ein geeigneter Angehöriger des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege als verantwortlicher Leiter des Pflegedienstes zu bestellen. Bei Verhinderung des verantwortlichen Leiters muss dieser von einem geeigneten Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege vertreten werden. In öffentlichen Krankenanstalten der im § 2 Z. 1 und 2 bezeichneten Art ist diese Tätigkeit hauptberuflich auszuüben. (Anm: LGBl. Nr. 41/2001)

(2) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat die Bestellung des verantwortlichen Leiters des Pflegedienstes der Landesregierung anzuzeigen.

(3) Erfolgt die Beschäftigung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und von Angehörigen der Pflegehilfe im Wege der Arbeitskräfteüberlassung nach den Bestimmungen des AÜG, so ist das im § 35 Abs. 2 Z 1 und im § 90 Abs. 2 Z 1 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes festgelegte Verhältnis pro Abteilung oder sonstiger Organisationseinheit einzuhalten. (Anm: LGBl. Nr. 35/2008)

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