§ 35 Oö. KAG 1997 § 35

Oö. KAG 1997 - Oö. Krankenanstaltengesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Unter öffentlichen Krankenanstalten sind Krankenanstalten der im § 2 Z 1 bis 5 bezeichneten Arten zu verstehen, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen worden ist.

(2) Das Öffentlichkeitsrecht verleiht die Landesregierung, nachdem sie ein Gutachten des Landessanitätsrates eingeholt hat. Die Verleihung ist in der Amtlichen Linzer Zeitung zu verlautbaren.

In Kraft seit 15.11.1997 bis 31.12.9999
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