§ 28 Oö. KAG 1997 § 28

Oö. KAG 1997 - Oö. Krankenanstaltengesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben sicherzustellen, daß unter Bedachtnahme auf den Anstaltszweck und das Leistungsangebot die Rechte der Patienten (Abs. 2) in der Krankenanstalt beachtet werden und daß den Patienten die Wahrnehmung ihrer Rechte in der Krankenanstalt ermöglicht wird.

(2) Dabei ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß

1.

Patienten Informationen über die ihnen zustehenden Rechte erhalten sowie ihr Recht auf Einsicht in die Krankengeschichte ausüben können;

2.

Patienten ihr Recht auf Aufklärung und Information über die Behandlungsmöglichkeiten samt Risken ausüben und sich aktiv an den Entscheidungsprozessen ihren Gesundheitszustand betreffend beteiligen können; dabei ist sicherzustellen, dass die dafür erforderliche Zeit zur Verfügung steht;

3.

auf Wunsch des Patienten ihm oder Vertrauenspersonen medizinische Informationen durch einen zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt in möglichst verständlicher und schonungsvoller Art gegeben werden;

4.

ausreichend Besuchs- und Kontaktmöglichkeiten mit der Außenwelt bestehen und Vertrauenspersonen des Patienten im Fall einer nachhaltigen Verschlechterung seines Gesundheitszustands auch außerhalb der Besuchszeiten Kontakt mit dem Patienten aufnehmen können;

5.

auf Wunsch des Patienten eine seelsorgerische Betreuung möglich ist;

6.

auf Wunsch des Patienten eine psychologische Unterstützung möglich ist;

7.

auch in Mehrbetträumen eine ausreichende Wahrung der Intimsphäre gewährleistet ist;

8.

neben der Erbringung fachärztlicher Leistungen auch für allgemeine medizinische Anliegen des Patienten ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt zur Verfügung steht;

9.

ein würdevolles Sterben sichergestellt ist und Vertrauenspersonen Kontakt mit dem Sterbenden pflegen können;

10.

bei der Leistungserbringung möglichst auf den im allgemeinen üblichen Lebensrhythmus abgestellt wird;

11.

bei der stationären Versorgung von Kindern eine möglichst kindergerechte Ausstattung der Krankenräume gegeben ist;

12.

bei der stationären Aufnahme von behinderten Patienten auf ihre besonderen Bedürfnisse zu achten ist.

(3) Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben Patienten klare Preisinformationen zur Verfügung zu stellen, soweit diese im Zeitpunkt der Aufnahme vorhersehbar sind und die Leistungen nicht über den Oö. Gesundheitsfonds abgerechnet oder durch einen inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge übernommen werden.

(4) Patienten sind auf Nachfrage über die Haftpflichtversicherung nach § 27a zu informieren.

 

(Anm: LGBl. Nr. 41/2001, 56/2014, 91/2015)

In Kraft seit 23.07.2015 bis 31.12.9999
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