§ 26 Oö. KAG 1997 § 26

Oö. KAG 1997 - Oö. Krankenanstaltengesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben eine regelmäßige Fortbildung der Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, der Angehörigen der medizinisch-technischen Dienste sowie des übrigen in Betracht kommenden nichtärztlichen Personals sicherzustellen. (Anm: LGBl. Nr. 41/2001)

In Kraft seit 19.05.2001 bis 31.12.9999
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