§ 37 Oö. KAG 1997 § 37

Oö. Krankenanstaltengesetz 1997

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999
§ 37

Gemeinnützigkeit

Als gemeinnützig ist eine Krankenanstalt zu betrachten, wenn

1.

ihr Betrieb nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt;

2.

jeder Aufnahmsbedürftige nach Maßgabe der Anstaltseinrichtungen aufgenommen wird;

3.

die Patienten so lange in der Krankenanstalt untergebracht, ärztlich behandelt, gepflegt und verköstigt werden, wie es ihr Gesundheitszustand nach dem Ermessen des behandelnden Arztes erfordert;

4.

für die ärztliche Behandlung einschließlich der Pflege sowie, unbeschadet einer Aufnahme in die Sonderklasse, für Verpflegung und Unterbringung ausschließlich der Gesundheitszustand der Patienten maßgeblich ist;

5.

das Entgelt für die Leistungen der Krankenanstalt (Pflegegebühr) für alle Patienten derselben Gebührenklasse, allenfalls unter Bedachtnahme auf eine Gliederung in Abteilungen und sonstige bettenführende Organisationseinheiten oder Pflegegruppen für Akutkranke und für Langzeitbehandlung (§ 10 Abs. 2 Z. 1) und auf Tag- oder Nachtbetrieb sowie den halbstationären Bereich (§ 10 Abs. 2 Z. 3), in gleicher Höhe (§ 58) festgesetzt ist;

6.

die Bediensteten der Krankenanstalt, unbeschadet der in diesem Landesgesetz getroffenen Bestimmungen über die Pflegegebühren sowie die sonst von den Patienten zu erbringenden Leistungen, von Patienten oder deren Angehörigen auf keinerlei Art entlohnt werden dürfen und

7.

die Zahl der für die Sonderklasse bestimmten Betten ein Viertel der für die Anstaltspflege bereitstehenden Bettenzahl nicht übersteigt.

(Anm: LGBl. Nr. 71/2001)

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 15.11.1997 bis 31.12.2000
§ 37

Gemeinnützigkeit

Als gemeinnützig ist eine Krankenanstalt zu betrachten, wenn

1.

ihr Betrieb nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt;

2.

jeder Aufnahmsbedürftige nach Maßgabe der Anstaltseinrichtungen aufgenommen wird;

3.

die Patienten so lange in der Krankenanstalt untergebracht, ärztlich behandelt, gepflegt und verköstigt werden, wie es ihr Gesundheitszustand nach dem Ermessen des behandelnden Arztes erfordert;

4.

für die ärztliche Behandlung einschließlich der Pflege sowie, unbeschadet einer Aufnahme in die Sonderklasse, für Verpflegung und Unterbringung ausschließlich der Gesundheitszustand der Patienten maßgeblich ist;

5.

das Entgelt für die Leistungen der Krankenanstalt (Pflegegebühr) für alle Patienten derselben Gebührenklasse, allenfalls unter Bedachtnahme auf eine Gliederung in Abteilungen und sonstige bettenführende Organisationseinheiten oder Pflegegruppen für Akutkranke und für Langzeitbehandlung (§ 10 Abs. 2 Z. 1) und auf Tag- oder Nachtbetrieb sowie den halbstationären Bereich (§ 10 Abs. 2 Z. 3), in gleicher Höhe (§ 58) festgesetzt ist;

6.

die Bediensteten der Krankenanstalt, unbeschadet der in diesem Landesgesetz getroffenen Bestimmungen über die Pflegegebühren sowie die sonst von den Patienten zu erbringenden Leistungen, von Patienten oder deren Angehörigen auf keinerlei Art entlohnt werden dürfen und

7.

die Zahl der für die Sonderklasse bestimmten Betten ein Viertel der für die Anstaltspflege bereitstehenden Bettenzahl nicht übersteigt.

(Anm: LGBl. Nr. 71/2001)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten