§ 58 Oö. KAG 1997 § 58

Oö. KAG 1997 - Oö. Krankenanstaltengesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Die Pflegegebühren - einheitlich für die allgemeine Gebührenklasse und für die Sonderklasse - und die Sondergebühren sind von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Ausstattung und Einrichtung, wie sie durch die Funktion der Krankenanstalt erforderlich sind, und die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Gebarung festzusetzen und im Landesgesetzblatt kundzumachen. In dieser Kundmachung sind auch die gemäß § 57 ermittelten Pflege-(Sonder-)gebühren anzuführen.

In Kraft seit 15.11.1997 bis 31.12.9999
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