§ 52 Oö. KAG 1997 § 52

Oö. KAG 1997 - Oö. Krankenanstaltengesetz 1997

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Von Patienten der allgemeinen Gebührenklasse, für deren Anstaltspflege entweder LKF-Gebührenersätze durch den Oö. Gesundheitsfonds oder Pflegegebühren(ersätze) zur Gänze (ohne Selbstbehalt) durch einen Träger der Sozialversicherung oder durch eine sonstige Körperschaft des öffentlichen Rechts als Krankenfürsorgeeinrichtung getragen werden, ist durch die Träger der öffentlichen Krankenanstalten ein Kostenbeitrag in der Höhe von 7,82 Euro pro Pflegetag einzuheben. Dieser Beitrag ist pro Patient für höchstens 25 Kalendertage in jedem Kalenderjahr einzuheben. Er ist auch für den Aufnahme- und Entlassungstag zu leisten; bei Überstellung in eine andere öffentliche Krankenanstalt innerhalb Oberösterreichs hat nur die übernehmende Krankenanstalt Anspruch auf den Kostenbeitrag für diesen Tag. Von der Kostenbeitragspflicht sind Patienten ausgenommen, die

1.

nachweislich von der Rezeptgebühr im Sinn der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen befreit sind oder

2.

Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes nach sozialhilferechtlichen Bestimmungen haben oder

3.

im Rahmen der Behindertenhilfe ständig in Einrichtungen der Behindertenhilfe untergebracht sind oder

4.

zum Zweck der Organspende stationär aufgenommen wurden oder

5.

Anstaltspflege im Fall der Mutterschaft, im Krankheitsfall im Zusammenhang mit der Mutterschaft oder als Folge der Geburt in Anspruch nehmen.

(Anm: LGBl. Nr. 87/2001, 79/2005, 122/2006)

(2) Die Landesregierung hat den Kostenbeitrag gemäß Abs. 1 zum 1. Jänner eines jeden Jahres zu valorisieren, und zwar in jenem Verhältnis, wie sich der Wert des vorangegangenen Oktober-Index des Verbraucherpreisindex 1986 (oder des an seine Stelle tretenden Index) gegenüber dem Oktober-Index des zweitvorangegangenen Jahres verändert hat. Die Höhe des valorisierten Kostenbeitrages ist im Landesgesetzblatt kundzumachen. (Anm: LGBl. Nr. 31/2002)

(3) Zusätzlich zum Kostenbeitrag gemäß Abs. 1 ist von sozialversicherten Patienten der allgemeinen Gebührenklasse, für deren Anstaltspflege entweder LKF-Gebührenersätze durch den Oö. Gesundheitsfonds oder Pflegegebühren(ersätze) zur Gänze (ohne Selbstbehalt) durch einen Träger der Sozialversicherung getragen werden, durch die Träger der öffentlichen Krankenanstalten für den Oö. Gesundheitsfonds ein Beitrag in der Höhe von 1,45 Euro pro Verpflegstag einzuheben. Dieser Beitrag ist pro Patient für höchstens 25 Kalendertage in jedem Kalenderjahr einzuheben. Er ist auch für den Aufnahme- und Entlassungstag zu leisten; bei Überstellung in eine andere öffentliche Krankenanstalt innerhalb Oberösterreichs hat nur die übernehmende Krankenanstalt Anspruch auf den Beitrag für diesen Tag. Von der Beitragspflicht sind Patienten ausgenommen, die

1.

nachweislich von der Rezeptgebühr im Sinn der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen befreit sind oder

2.

Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes nach sozialhilferechtlichen Bestimmungen haben oder

3.

im Rahmen der Behindertenhilfe ständig in Einrichtungen der Behindertenhilfe untergebracht sind oder

4.

zum Zweck der Organspende stationär aufgenommen wurden oder

5.

Anstaltspflege im Fall der Mutterschaft, im Krankheitsfall im Zusammenhang mit der Mutterschaft oder als Folge der Geburt in Anspruch nehmen.

(Anm: LGBl. Nr. 87/2001, 79/2005, 122/2006)

(4) Zusätzlich zum Kostenbeitrag gemäß Abs. 1 und zum Beitrag gemäß Abs. 3 ist von Patienten der allgemeinen Gebührenklasse und von Patienten der Sonderklasse durch die Träger der öffentlichen Krankenanstalten für jeden Verpflegstag ein Beitrag von 0,73 Euro einzuheben und an den Oö. Patientenentschädigungsfonds abzuführen. Dieser Beitrag ist pro Patient für höchstens 25 Kalendertage in jedem Kalenderjahr einzuheben. Von der Beitragspflicht sind Patienten ausgenommen, die

1.

nachweislich von der Rezeptgebühr im Sinn der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen befreit sind oder

2.

Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes nach sozialhilferechtlichen Bestimmungen haben oder

3.

im Rahmen der Behindertenhilfe ständig in Einrichtungen der Behindertenhilfe untergebracht sind oder

4.

zum Zweck der Organspende stationär aufgenommen wurden oder

5.

Anstaltspflege im Fall der Mutterschaft, im Krankheitsfall im Zusammenhang mit der Mutterschaft oder als Folge der Geburt in Anspruch nehmen.

(Anm: LGBl. Nr. 87/2001, 31/2002, 112/2002, 79/2005)

(5) Für die Einbringung der in den vorstehenden Absätzen genannten Beiträge sind die §§ 55 und 56 sinngemäß anzuwenden. Die Träger der öffentlichen Krankenanstalten haben von den Versicherungsträgern die für die Einhebung dieser Beiträge notwendigen Daten zu verlangen.

(6) Die Kostenbeiträge gemäß Abs. 1, 3 und 4 sind für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht einzuheben. (Anm: LGBl.Nr. 97/2017)

(Anm: LGBl. Nr. 21/2001)

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 52 Oö. KAG 1997


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 52 Oö. KAG 1997 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 52 Oö. KAG 1997


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 52 Oö. KAG 1997


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 52 Oö. KAG 1997 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 51 Oö. KAG 1997
§ 53 Oö. KAG 1997