§ 94 Oö. KAG 1997

Oö. Krankenanstaltengesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Rechtsträger der Krankenanstalten sind ermächtigt, zum Zweck der Wahrnehmung der den Krankenanstalten gesetzlich übertragenen Aufgaben die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck der Dokumentation und Auskunftserteilung (§ 21) und der Abrechnung (§§ 59 bis 62 und § 88 Abs. 4) unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) zu verarbeiten. (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 125/2019)Die Rechtsträger der Krankenanstalten sind ermächtigt, zum Zweck der Wahrnehmung der den Krankenanstalten gesetzlich übertragenen Aufgaben die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck der Dokumentation und Auskunftserteilung (Paragraph 21,) und der Abrechnung (Paragraphen 59 bis 62 und Paragraph 88, Absatz 4,) unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) zu verarbeiten. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 125 aus 2019,LGBl.Nr. 125/2019)
  2. (2)Absatz 2Die Ermächtigung nach Abs. 1 umfasst unter den Voraussetzungen des Art. 9 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) auch die zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben erforderlichen besonderen Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere von Gesundheitsdaten. Zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen sind die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen.Die Ermächtigung nach Absatz eins, umfasst unter den Voraussetzungen des Artikel 9, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) auch die zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben erforderlichen besonderen Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere von Gesundheitsdaten. Zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen sind die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen.
  3. (3)Absatz 3Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 sind die Pflichten und Rechte gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) ausgeschlossen. Personenbezogene Daten gemäß Abs. 1, die der Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen dienen, dürfen jedenfalls bis zu 30 Jahre gespeichert und gegebenenfalls sonst verarbeitet werden. (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 125/2019)Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins, sind die Pflichten und Rechte gemäß Artikel 13,, 14, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) ausgeschlossen. Personenbezogene Daten gemäß Absatz eins,, die der Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen dienen, dürfen jedenfalls bis zu 30 Jahre gespeichert und gegebenenfalls sonst verarbeitet werden. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 125 aus 2019,LGBl.Nr. 125/2019)
  4. (4)Absatz 4Die Landesregierung darf als datenschutzrechtlich Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zum Zweck der Sicherstellung der öffentlichen Krankenanstaltenpflege folgende personenbezogene Daten verarbeiten:Die Landesregierung darf als datenschutzrechtlich Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zum Zweck der Sicherstellung der öffentlichen Krankenanstaltenpflege folgende personenbezogene Daten verarbeiten:
    1. 1.Ziffer einsvon Ärztinnen und Ärzten, die in Oberösterreich ihren Berufssitz oder Dienstort haben, aus der Ärzteliste und der Ausbildungsstellenverwaltung, welche von der Österreichischen Ärztekammer über standardisierte elektronische Schnittstellen zur Verfügung gestellt werden (§ 27a Abs. 2 und 3 ÄrzteG 1998);von Ärztinnen und Ärzten, die in Oberösterreich ihren Berufssitz oder Dienstort haben, aus der Ärzteliste und der Ausbildungsstellenverwaltung, welche von der Österreichischen Ärztekammer über standardisierte elektronische Schnittstellen zur Verfügung gestellt werden (Paragraph 27 a, Absatz 2 und 3 ÄrzteG 1998);
    2. 2.Ziffer 2von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs bzw. Dentistenberufs, die in Oberösterreich ihren Berufssitz oder Dienstort haben, aus der Zahnärzteliste, welche von der Zahnärztekammer über standardisierte elektronische Schnittstellen zur Verfügung gestellt werden (§ 11a Abs. 2 ZÄG).von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs bzw. Dentistenberufs, die in Oberösterreich ihren Berufssitz oder Dienstort haben, aus der Zahnärzteliste, welche von der Zahnärztekammer über standardisierte elektronische Schnittstellen zur Verfügung gestellt werden (Paragraph 11 a, Absatz 2, ZÄG).
    (Anm: LGBl.Nr. 126/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 126/2024)
  5. (5)Absatz 5Angehörige des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs betreffende Daten gemäß Abs. 4 sind zu löschen, sofern diese für die Zwecke gemäß Abs. 4 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung aus der Ärzte- bzw. Zahnärzteliste. (Anm: LGBl.Nr. 126/2024)Angehörige des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs betreffende Daten gemäß Absatz 4, sind zu löschen, sofern diese für die Zwecke gemäß Absatz 4, nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung aus der Ärzte- bzw. Zahnärzteliste. Anmerkung, LGBl.Nr. 126/2024)

(Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 55/2018)Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2018,LGBl.Nr. 55/2018)

Stand vor dem 23.12.2024

In Kraft vom 24.12.2019 bis 23.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Rechtsträger der Krankenanstalten sind ermächtigt, zum Zweck der Wahrnehmung der den Krankenanstalten gesetzlich übertragenen Aufgaben die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck der Dokumentation und Auskunftserteilung (§ 21) und der Abrechnung (§§ 59 bis 62 und § 88 Abs. 4) unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) zu verarbeiten. (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 125/2019)Die Rechtsträger der Krankenanstalten sind ermächtigt, zum Zweck der Wahrnehmung der den Krankenanstalten gesetzlich übertragenen Aufgaben die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck der Dokumentation und Auskunftserteilung (Paragraph 21,) und der Abrechnung (Paragraphen 59 bis 62 und Paragraph 88, Absatz 4,) unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) zu verarbeiten. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 125 aus 2019,LGBl.Nr. 125/2019)
  2. (2)Absatz 2Die Ermächtigung nach Abs. 1 umfasst unter den Voraussetzungen des Art. 9 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) auch die zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben erforderlichen besonderen Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere von Gesundheitsdaten. Zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen sind die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen.Die Ermächtigung nach Absatz eins, umfasst unter den Voraussetzungen des Artikel 9, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) auch die zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben erforderlichen besonderen Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere von Gesundheitsdaten. Zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen sind die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen.
  3. (3)Absatz 3Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 sind die Pflichten und Rechte gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) ausgeschlossen. Personenbezogene Daten gemäß Abs. 1, die der Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen dienen, dürfen jedenfalls bis zu 30 Jahre gespeichert und gegebenenfalls sonst verarbeitet werden. (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 125/2019)Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins, sind die Pflichten und Rechte gemäß Artikel 13,, 14, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) ausgeschlossen. Personenbezogene Daten gemäß Absatz eins,, die der Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen dienen, dürfen jedenfalls bis zu 30 Jahre gespeichert und gegebenenfalls sonst verarbeitet werden. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 125 aus 2019,LGBl.Nr. 125/2019)
  4. (4)Absatz 4Die Landesregierung darf als datenschutzrechtlich Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zum Zweck der Sicherstellung der öffentlichen Krankenanstaltenpflege folgende personenbezogene Daten verarbeiten:Die Landesregierung darf als datenschutzrechtlich Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zum Zweck der Sicherstellung der öffentlichen Krankenanstaltenpflege folgende personenbezogene Daten verarbeiten:
    1. 1.Ziffer einsvon Ärztinnen und Ärzten, die in Oberösterreich ihren Berufssitz oder Dienstort haben, aus der Ärzteliste und der Ausbildungsstellenverwaltung, welche von der Österreichischen Ärztekammer über standardisierte elektronische Schnittstellen zur Verfügung gestellt werden (§ 27a Abs. 2 und 3 ÄrzteG 1998);von Ärztinnen und Ärzten, die in Oberösterreich ihren Berufssitz oder Dienstort haben, aus der Ärzteliste und der Ausbildungsstellenverwaltung, welche von der Österreichischen Ärztekammer über standardisierte elektronische Schnittstellen zur Verfügung gestellt werden (Paragraph 27 a, Absatz 2 und 3 ÄrzteG 1998);
    2. 2.Ziffer 2von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs bzw. Dentistenberufs, die in Oberösterreich ihren Berufssitz oder Dienstort haben, aus der Zahnärzteliste, welche von der Zahnärztekammer über standardisierte elektronische Schnittstellen zur Verfügung gestellt werden (§ 11a Abs. 2 ZÄG).von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs bzw. Dentistenberufs, die in Oberösterreich ihren Berufssitz oder Dienstort haben, aus der Zahnärzteliste, welche von der Zahnärztekammer über standardisierte elektronische Schnittstellen zur Verfügung gestellt werden (Paragraph 11 a, Absatz 2, ZÄG).
    (Anm: LGBl.Nr. 126/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 126/2024)
  5. (5)Absatz 5Angehörige des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs betreffende Daten gemäß Abs. 4 sind zu löschen, sofern diese für die Zwecke gemäß Abs. 4 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung aus der Ärzte- bzw. Zahnärzteliste. (Anm: LGBl.Nr. 126/2024)Angehörige des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs betreffende Daten gemäß Absatz 4, sind zu löschen, sofern diese für die Zwecke gemäß Absatz 4, nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung aus der Ärzte- bzw. Zahnärzteliste. Anmerkung, LGBl.Nr. 126/2024)

(Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 55/2018)Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2018,LGBl.Nr. 55/2018)

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