§ 99 Oö. KAG 1997 § 99

Oö. Krankenanstaltengesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.08.2011 bis 31.12.9999

(1) Das Öffentlichkeitsrecht ist zu entziehen, wenn eine für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel, der die Verweigerung der Verleihung des Öffentlichkeitsrechts gerechtfertigt hätte, nachträglich hervorgekommen ist.

(2) Wird die einer öffentlichen Krankenanstalt erteilte Bewilligung zur Errichtung (§ 4) oder zum Betrieb (§ 6) zurückgenommen, so verliert sie gleichzeitig das Öffentlichkeitsrecht. (Anm: LGBl.Nr. 70/2011)

Stand vor dem 04.08.2011

In Kraft vom 15.11.1997 bis 04.08.2011

(1) Das Öffentlichkeitsrecht ist zu entziehen, wenn eine für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel, der die Verweigerung der Verleihung des Öffentlichkeitsrechts gerechtfertigt hätte, nachträglich hervorgekommen ist.

(2) Wird die einer öffentlichen Krankenanstalt erteilte Bewilligung zur Errichtung (§ 4) oder zum Betrieb (§ 6) zurückgenommen, so verliert sie gleichzeitig das Öffentlichkeitsrecht. (Anm: LGBl.Nr. 70/2011)

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