§ 12 Bgld. VerlautG 2015

Bgld. Verlautbarungsgesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Die verbindliche Kraft von Verlautbarungen im Landesgesetzblatt oder Landesamtsblatt beginnt, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist und ausgenommen Kundmachungen nach § 9, nach Ablauf des Tages ihrer Verlautbarung.

(2) Rechtsvorschriften, die nach §§ 9 bis 10 kundgemacht werden, treten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages ihrer Auflage zur öffentlichen Einsicht oder Kundmachung in Kraft.

(3) Der Tag der Verlautbarung ist der Tag, an dem das Landesgesetzblatt oder Landesamtsblatt zur Abfrage freigegeben wird. Dieser ist auf jedem Stück des Landesgesetzblatts und des Landesamtsblatts anzugeben.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2022
(1) Die verbindliche Kraft von Verlautbarungen im Landesgesetzblatt oder Landesamtsblatt beginnt, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist und ausgenommen Kundmachungen nach § 9, nach Ablauf des Tages ihrer Verlautbarung.

(2) Rechtsvorschriften, die nach §§ 9 bis 10 kundgemacht werden, treten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages ihrer Auflage zur öffentlichen Einsicht oder Kundmachung in Kraft.

(3) Der Tag der Verlautbarung ist der Tag, an dem das Landesgesetzblatt oder Landesamtsblatt zur Abfrage freigegeben wird. Dieser ist auf jedem Stück des Landesgesetzblatts und des Landesamtsblatts anzugeben.

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