§ 16 Bgld. TG 2014 (weggefallen)

Burgenländisches Tourismusgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.02.2021 bis 31.12.9999
(1) In Gemeinden, die als Kurort im Sinne des Burgenländischen Heilvorkommen- und Kurortegesetzes (Bgld. HeiKuG), LGBl. Nr. 15/1963, in der jeweils geltenden Fassung, anerkannt worden sind, übernimmt der Kurfonds (§ 17 § 16 Bgld. HeiKuG) für seinen örtlichen Wirkungsbereich die Rechte und Pflichten eines Tourismusverbands.

(2) Nach Maßgabe der Bestimmungen des Bgld. HeiKuG übernehmen Rechte und Aufgaben im Sinne des Burgenländischen TourismusgesetzesTG 2014

1.

der Vollversammlung (§ 19) die Kurversammlung (§ 17a Bgld. HeiKuG),

2.

die des Vorstands (§ 21) die Kurkommission (§ 18 Bgld. HeiKuG) und

3.

die des Obmanns (§ 22) der Vorsitzende der Kurkommission (§ 18a Bgld. HeiKuG).

seit 19.02.2021 weggefallen.

Stand vor dem 19.02.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 19.02.2021
(1) In Gemeinden, die als Kurort im Sinne des Burgenländischen Heilvorkommen- und Kurortegesetzes (Bgld. HeiKuG), LGBl. Nr. 15/1963, in der jeweils geltenden Fassung, anerkannt worden sind, übernimmt der Kurfonds (§ 17 § 16 Bgld. HeiKuG) für seinen örtlichen Wirkungsbereich die Rechte und Pflichten eines Tourismusverbands.

(2) Nach Maßgabe der Bestimmungen des Bgld. HeiKuG übernehmen Rechte und Aufgaben im Sinne des Burgenländischen TourismusgesetzesTG 2014

1.

der Vollversammlung (§ 19) die Kurversammlung (§ 17a Bgld. HeiKuG),

2.

die des Vorstands (§ 21) die Kurkommission (§ 18 Bgld. HeiKuG) und

3.

die des Obmanns (§ 22) der Vorsitzende der Kurkommission (§ 18a Bgld. HeiKuG).

seit 19.02.2021 weggefallen.

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