§ 19 Bgld. TG 2014 (weggefallen)

Burgenländisches Tourismusgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.02.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Vollversammlung besteht aus

1.

sämtlichen den Tourismusverband bildenden Unternehmern (§ 2 Abs. 1); in den Fällen des Abs. 2 aus den Delegierten der Unternehmen,

2.

den freiwilligen Mitgliedern (§ 17 Abs. 2) und

3.

je drei von der beteiligten Gemeinde nach dem Grundsatz der Verhältniswahl entsendeten Gemeinderatsmitgliedern. Diese bleiben bis zum Ablauf der Funktionsperiode des Gemeinderats, jedenfalls aber bis zur Neuwahl der Mitglieder durch den Gemeinderat im Amt. Sie sind bei der Wahl der Vorstandsmitglieder durch die Vollversammlung nicht stimmberechtigt.

(2) Erstreckt sich der Tourismusverband auf zwei oder mehrere Gemeinden und beträgt die Anzahl der den Tourismusverband bildenden Mitglieder mehr als 300, so haben die Mitglieder der beteiligten Gemeinden für je angefangene 20 Unternehmer aus ihrer Mitte einen Delegierten und für diesen einen Ersatzdelegierten in die Vollversammlung zu wählen§ 19 Bgld. Zur Wahl der Delegierten für die konstituierende Sitzung der Vollversammlung hat der Bürgermeister der Sitzgemeinde binnen vier Wochen nach Errichtung des Tourismusverbands, sonst der Obmann binnen vier Wochen nach dem Tag der allgemeinen Gemeinderatswahl, die Unternehmer der Gemeinde zu einer Sitzung zu laden und dabei den Vorsitz zu führenTG 2014 seit 19.02.2021 weggefallen. Sofern im Falle des Beitritts von Unternehmern einer Gemeinde zu einem bestehenden Tourismusverband die Wahl von Delegierten in die Vollversammlung nach dem ersten Satz erforderlich wird, hat der Obmann jeweils die Unternehmer der Gemeinden binnen vier Wochen nach dem Beitritt zur Wahl der Delegierten einzuladen. Der Bürgermeister der Sitzgemeinde kann ein Mitglied des Gemeindevorstands der Sitzgemeinde oder den Bürgermeister der Gemeinde des Sitzungsortes ermächtigen, den Vorsitz zu führen. Der Obmann kann ein Mitglied des Vorstands des Tourismusverbands zur Vorsitzführung ermächtigen. Für diese Sitzung sind die für die Vollversammlung geltenden Geschäftsordnungsbestimmungen sinngemäß anzuwenden. Solange solche nicht bestehen, gelten die mit Verordnung der Landesregierung zu erlassenden Bestimmungen der Mustergeschäftsordnung der Landesregierung.

(3) Der Bürgermeister der Sitzgemeinde hat binnen acht Wochen nach Errichtung des Tourismusverbands die Vollversammlung zur konstituierenden Sitzung (Wahl der Organe) einzuberufen. Er führt bis zur Wahl des Obmanns den Vorsitz. In den übrigen Fällen hat der Obmann innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der allgemeinen Wahlen des Gemeinderats die Vollversammlung zur konstituierenden Sitzung (Neuwahl der Organe) einzuberufen. Die Einberufung zur konstituierenden Vollversammlung ist durch Anschlag an der Amtstafel der beteiligten Gemeinden kundzumachen. Für die Einladung gilt Abs. 6 dritter und vierter Satz sinngemäß. Aus Anlass eines gemäß Abs. 2 erfolgten Beitritts der Unternehmer zu einem bestehenden Tourismusverband hat der Obmann binnen acht Wochen nach dem Beitritt die Vollversammlung zur Neuwahl der Organe des Tourismusverbands einzuberufen, es sei denn, dass die Unternehmer der Gemeinden jeweils im Beitrittsantrag erklärt haben, dass sie auf eine Neuwahl der Organe verzichten.

(4) Im Falle eines Zusammenschlusses nach § 14 Abs. 6 hat der Obmann des aufnehmenden Tourismusverbandes binnen acht Wochen nach dem Zusammenschluss die Vollversammlung, bestehend aus den Delegierten des aufnehmenden und jenen Delegierten des aufzunehmenden Tourismusverbandes aus deren Gemeinden ein positiver Beschluss nach § 14 Abs. 6 Z 4 gefasst wurde, zur konstituierenden Sitzung (Neuwahl der Organe) einzuberufen. Die Einberufung zur konstituierenden Vollversammlung ist durch Anschlag an der Amtstafel der beteiligten Gemeinden kundzumachen. Für die Einladung gilt Abs. 6 dritter und vierter Satz sinngemäß.

(5) Die Aufgaben der Vollversammlung sind:

1.

Wahl der Vorstandsmitglieder (Ersatzmitglieder) und der beiden Rechnungsprüfer;

2.

Genehmigung des Voranschlags und des Rechnungsabschlusses;

3.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 5/2016)

4.

Entwicklung, Umsetzung und Evaluierung von Tourismusstrategien für ihren örtlichen Wirkungsbereich unter Berücksichtigung der Strategien des Landes (§ 13 Abs. 2 Z 1 lit. a);

5.

Beratung von grundsätzlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet der Tourismuswirtschaft;

6.

Beschlussfassung über die Aufnahme von freiwilligen Mitgliedern in den Tourismusverband;

7.

Zusammenschluss mit einem Tourismusverband;

8.

Beschlussfassung über den Antrag auf Auflösung des Tourismusverbands.

(6) Der Obmann hat die Vollversammlung bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, einzuberufen. Wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder der Vollversammlung schriftlich verlangt, ist der Obmann verpflichtet, die Vollversammlung binnen zwei Wochen zu einer Sitzung einzuberufen. Die Einberufung hat durch schriftliche Einladung, welche den Mitgliedern spätestens am 14. Tag vor der Sitzung zugehen muss, unter Bekanntgabe von Zeit, Ort und Tagesordnung zu erfolgen. Sofern das Mitglied seine E-Mail-Adresse bekannt gibt, kann es auch per E-Mail zur Sitzung eingeladen werden.

(7) Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzung, stellt ihre Beschlussfähigkeit fest und leitet die Verhandlungen.

(8) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden, der Obmann oder der Obmannstellvertreter (bei der konstituierenden Sitzung der Bürgermeister der Sitzgemeinde bis zur Wahl des Obmanns) und mindestens die Hälfte der Mitglieder der Vollversammlung anwesend sind. Ist zu dem für den Beginn der Sitzung festgesetzten Zeitpunkt die Hälfte aller Mitglieder nicht anwesend, so ist die Vollversammlung nach einer Wartezeit von einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Einladung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde. Zu einem Beschluss ist mehr als die Hälfte der Stimmen der Anwesenden erforderlich.

Stand vor dem 19.02.2021

In Kraft vom 30.11.2018 bis 19.02.2021
(1) Die Vollversammlung besteht aus

1.

sämtlichen den Tourismusverband bildenden Unternehmern (§ 2 Abs. 1); in den Fällen des Abs. 2 aus den Delegierten der Unternehmen,

2.

den freiwilligen Mitgliedern (§ 17 Abs. 2) und

3.

je drei von der beteiligten Gemeinde nach dem Grundsatz der Verhältniswahl entsendeten Gemeinderatsmitgliedern. Diese bleiben bis zum Ablauf der Funktionsperiode des Gemeinderats, jedenfalls aber bis zur Neuwahl der Mitglieder durch den Gemeinderat im Amt. Sie sind bei der Wahl der Vorstandsmitglieder durch die Vollversammlung nicht stimmberechtigt.

(2) Erstreckt sich der Tourismusverband auf zwei oder mehrere Gemeinden und beträgt die Anzahl der den Tourismusverband bildenden Mitglieder mehr als 300, so haben die Mitglieder der beteiligten Gemeinden für je angefangene 20 Unternehmer aus ihrer Mitte einen Delegierten und für diesen einen Ersatzdelegierten in die Vollversammlung zu wählen§ 19 Bgld. Zur Wahl der Delegierten für die konstituierende Sitzung der Vollversammlung hat der Bürgermeister der Sitzgemeinde binnen vier Wochen nach Errichtung des Tourismusverbands, sonst der Obmann binnen vier Wochen nach dem Tag der allgemeinen Gemeinderatswahl, die Unternehmer der Gemeinde zu einer Sitzung zu laden und dabei den Vorsitz zu führenTG 2014 seit 19.02.2021 weggefallen. Sofern im Falle des Beitritts von Unternehmern einer Gemeinde zu einem bestehenden Tourismusverband die Wahl von Delegierten in die Vollversammlung nach dem ersten Satz erforderlich wird, hat der Obmann jeweils die Unternehmer der Gemeinden binnen vier Wochen nach dem Beitritt zur Wahl der Delegierten einzuladen. Der Bürgermeister der Sitzgemeinde kann ein Mitglied des Gemeindevorstands der Sitzgemeinde oder den Bürgermeister der Gemeinde des Sitzungsortes ermächtigen, den Vorsitz zu führen. Der Obmann kann ein Mitglied des Vorstands des Tourismusverbands zur Vorsitzführung ermächtigen. Für diese Sitzung sind die für die Vollversammlung geltenden Geschäftsordnungsbestimmungen sinngemäß anzuwenden. Solange solche nicht bestehen, gelten die mit Verordnung der Landesregierung zu erlassenden Bestimmungen der Mustergeschäftsordnung der Landesregierung.

(3) Der Bürgermeister der Sitzgemeinde hat binnen acht Wochen nach Errichtung des Tourismusverbands die Vollversammlung zur konstituierenden Sitzung (Wahl der Organe) einzuberufen. Er führt bis zur Wahl des Obmanns den Vorsitz. In den übrigen Fällen hat der Obmann innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der allgemeinen Wahlen des Gemeinderats die Vollversammlung zur konstituierenden Sitzung (Neuwahl der Organe) einzuberufen. Die Einberufung zur konstituierenden Vollversammlung ist durch Anschlag an der Amtstafel der beteiligten Gemeinden kundzumachen. Für die Einladung gilt Abs. 6 dritter und vierter Satz sinngemäß. Aus Anlass eines gemäß Abs. 2 erfolgten Beitritts der Unternehmer zu einem bestehenden Tourismusverband hat der Obmann binnen acht Wochen nach dem Beitritt die Vollversammlung zur Neuwahl der Organe des Tourismusverbands einzuberufen, es sei denn, dass die Unternehmer der Gemeinden jeweils im Beitrittsantrag erklärt haben, dass sie auf eine Neuwahl der Organe verzichten.

(4) Im Falle eines Zusammenschlusses nach § 14 Abs. 6 hat der Obmann des aufnehmenden Tourismusverbandes binnen acht Wochen nach dem Zusammenschluss die Vollversammlung, bestehend aus den Delegierten des aufnehmenden und jenen Delegierten des aufzunehmenden Tourismusverbandes aus deren Gemeinden ein positiver Beschluss nach § 14 Abs. 6 Z 4 gefasst wurde, zur konstituierenden Sitzung (Neuwahl der Organe) einzuberufen. Die Einberufung zur konstituierenden Vollversammlung ist durch Anschlag an der Amtstafel der beteiligten Gemeinden kundzumachen. Für die Einladung gilt Abs. 6 dritter und vierter Satz sinngemäß.

(5) Die Aufgaben der Vollversammlung sind:

1.

Wahl der Vorstandsmitglieder (Ersatzmitglieder) und der beiden Rechnungsprüfer;

2.

Genehmigung des Voranschlags und des Rechnungsabschlusses;

3.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 5/2016)

4.

Entwicklung, Umsetzung und Evaluierung von Tourismusstrategien für ihren örtlichen Wirkungsbereich unter Berücksichtigung der Strategien des Landes (§ 13 Abs. 2 Z 1 lit. a);

5.

Beratung von grundsätzlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet der Tourismuswirtschaft;

6.

Beschlussfassung über die Aufnahme von freiwilligen Mitgliedern in den Tourismusverband;

7.

Zusammenschluss mit einem Tourismusverband;

8.

Beschlussfassung über den Antrag auf Auflösung des Tourismusverbands.

(6) Der Obmann hat die Vollversammlung bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, einzuberufen. Wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder der Vollversammlung schriftlich verlangt, ist der Obmann verpflichtet, die Vollversammlung binnen zwei Wochen zu einer Sitzung einzuberufen. Die Einberufung hat durch schriftliche Einladung, welche den Mitgliedern spätestens am 14. Tag vor der Sitzung zugehen muss, unter Bekanntgabe von Zeit, Ort und Tagesordnung zu erfolgen. Sofern das Mitglied seine E-Mail-Adresse bekannt gibt, kann es auch per E-Mail zur Sitzung eingeladen werden.

(7) Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzung, stellt ihre Beschlussfähigkeit fest und leitet die Verhandlungen.

(8) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden, der Obmann oder der Obmannstellvertreter (bei der konstituierenden Sitzung der Bürgermeister der Sitzgemeinde bis zur Wahl des Obmanns) und mindestens die Hälfte der Mitglieder der Vollversammlung anwesend sind. Ist zu dem für den Beginn der Sitzung festgesetzten Zeitpunkt die Hälfte aller Mitglieder nicht anwesend, so ist die Vollversammlung nach einer Wartezeit von einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Einladung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde. Zu einem Beschluss ist mehr als die Hälfte der Stimmen der Anwesenden erforderlich.

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