§ 29 Bgld. TG 2014 (weggefallen)

Burgenländisches Tourismusgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.02.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Höhe der Ortstaxe beträgt 1,50 Euro pro Person und Nächtigung im Gemeindegebiet.

(2) Die Gemeinde hat für jedes in ihrer Gemeinde stehende Mobilheim vom Mobilheimbesitzer eine pauschalierte Ortstaxe in der Höhe von 150 Euro pro Jahr einzuheben.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung die Ortstaxe nach Abs§ 29 Bgld. 1 bis zu einem Höchstbetrag von 2,50 Euro unter Berücksichtigung von Art und Umfang der vorhandenen Tourismuseinrichtungen und des Aufwands für die Tourismusförderung neu festsetzenTG 2014 seit 19.02.2021 weggefallen. Dabei kann eine Staffelung der Ortstaxe nach Ortsklassen vorgenommen werden.

(4) Unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 3 kann die Landesregierung die Ortstaxe für Mobilheimplätze gemäß Abs. 2 bis zu einem Höchstbetrag von 240 Euro neu festsetzen.

(5) Die Ortstaxe wird von den Gemeinden eingehoben. Als Abgeltung des Einhebungsaufwandes gebührt den Gemeinden ein Vorwegabzug am Ertrag der Abgabe in Höhe von 5 %. Der restliche Betrag wird wie folgt aufgeteilt:

1.

15 % Gemeinde,

2.

50 % Tourismusverband

3.

35% Burgenland Tourismus GmbH.

(6) Die Gemeinden haben jeweils bis zum 10. des Monats von dem im vergangenen Monat vereinnahmten Beitrag aus der Ortstaxe die nach Maßgabe des Abs. 5 errechneten Abgabenertragsanteile an den Tourismusverband und an die Burgenland Tourismus GmbH zu überweisen.

(7) Die Gemeinden sind verpflichtet, den ihnen gemäß Abs. 5 Z 1 gebührenden Anteil zur Finanzierung der Aufgaben des Tourismus im Gemeindegebiet zuzuwenden, worüber dem Tourismusverband sowie dem Land über deren Verlangen Auskünfte zu erteilen sind.

(8) Der Anteil für den Tourismusverband gemäß Abs. 5 Z 2 ist von diesem zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben gemäß § 13 zu verwenden. Der Tourismusverband hat mit der Gemeinde bzw. mit den Gemeinden unter Zugrundelegung eines Leistungskataloges eine Vereinbarung über die Umsetzung von nachhaltigen touristischen Infrastrukturmaßnahmen abzuschließen, mit der sich der Tourismusverband verpflichtet, einen finanziellen Beitrag in Höhe von mindestens 50% der gemäß Abs. 5 Z 2 erhaltenen Abgabenertragsanteile zu leisten. Für den Fall, dass der Personalkostenaufwand des Tourismusverbands 40% seiner Einnahmen übersteigt, haben die Gemeinden des örtlichen Wirkungsbereichs des Tourismusverbands einen finanziellen Beitrag zu den 40% der Einnahmen übersteigenden Personalkosten im Verhältnis ihrer Einnahmen aus der Ortstaxe zu leisten, jedoch jeweils höchstens in der Höhe jenes Betrages, welcher der Gemeinde aufgrund der nach dem zweiten Satz getroffenen Vereinbarung mit dem Tourismusverband zusteht. Besteht für das Gebiet der Gemeinde kein Tourismusverband, so ist der für den Tourismusverband ermittelte Einnahmenanteil der Burgenland Tourismus GmbH zu überweisen. In diesem Fall hat die Burgenland Tourismus GmbH diesen Anteil zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben gemäß § 4 Abs. 1 zu verwenden.

Stand vor dem 19.02.2021

In Kraft vom 01.01.2016 bis 19.02.2021
(1) Die Höhe der Ortstaxe beträgt 1,50 Euro pro Person und Nächtigung im Gemeindegebiet.

(2) Die Gemeinde hat für jedes in ihrer Gemeinde stehende Mobilheim vom Mobilheimbesitzer eine pauschalierte Ortstaxe in der Höhe von 150 Euro pro Jahr einzuheben.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung die Ortstaxe nach Abs§ 29 Bgld. 1 bis zu einem Höchstbetrag von 2,50 Euro unter Berücksichtigung von Art und Umfang der vorhandenen Tourismuseinrichtungen und des Aufwands für die Tourismusförderung neu festsetzenTG 2014 seit 19.02.2021 weggefallen. Dabei kann eine Staffelung der Ortstaxe nach Ortsklassen vorgenommen werden.

(4) Unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 3 kann die Landesregierung die Ortstaxe für Mobilheimplätze gemäß Abs. 2 bis zu einem Höchstbetrag von 240 Euro neu festsetzen.

(5) Die Ortstaxe wird von den Gemeinden eingehoben. Als Abgeltung des Einhebungsaufwandes gebührt den Gemeinden ein Vorwegabzug am Ertrag der Abgabe in Höhe von 5 %. Der restliche Betrag wird wie folgt aufgeteilt:

1.

15 % Gemeinde,

2.

50 % Tourismusverband

3.

35% Burgenland Tourismus GmbH.

(6) Die Gemeinden haben jeweils bis zum 10. des Monats von dem im vergangenen Monat vereinnahmten Beitrag aus der Ortstaxe die nach Maßgabe des Abs. 5 errechneten Abgabenertragsanteile an den Tourismusverband und an die Burgenland Tourismus GmbH zu überweisen.

(7) Die Gemeinden sind verpflichtet, den ihnen gemäß Abs. 5 Z 1 gebührenden Anteil zur Finanzierung der Aufgaben des Tourismus im Gemeindegebiet zuzuwenden, worüber dem Tourismusverband sowie dem Land über deren Verlangen Auskünfte zu erteilen sind.

(8) Der Anteil für den Tourismusverband gemäß Abs. 5 Z 2 ist von diesem zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben gemäß § 13 zu verwenden. Der Tourismusverband hat mit der Gemeinde bzw. mit den Gemeinden unter Zugrundelegung eines Leistungskataloges eine Vereinbarung über die Umsetzung von nachhaltigen touristischen Infrastrukturmaßnahmen abzuschließen, mit der sich der Tourismusverband verpflichtet, einen finanziellen Beitrag in Höhe von mindestens 50% der gemäß Abs. 5 Z 2 erhaltenen Abgabenertragsanteile zu leisten. Für den Fall, dass der Personalkostenaufwand des Tourismusverbands 40% seiner Einnahmen übersteigt, haben die Gemeinden des örtlichen Wirkungsbereichs des Tourismusverbands einen finanziellen Beitrag zu den 40% der Einnahmen übersteigenden Personalkosten im Verhältnis ihrer Einnahmen aus der Ortstaxe zu leisten, jedoch jeweils höchstens in der Höhe jenes Betrages, welcher der Gemeinde aufgrund der nach dem zweiten Satz getroffenen Vereinbarung mit dem Tourismusverband zusteht. Besteht für das Gebiet der Gemeinde kein Tourismusverband, so ist der für den Tourismusverband ermittelte Einnahmenanteil der Burgenland Tourismus GmbH zu überweisen. In diesem Fall hat die Burgenland Tourismus GmbH diesen Anteil zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben gemäß § 4 Abs. 1 zu verwenden.

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