§ 3 Bgld. SHG 2000 Leistungen

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Sozialhilfe umfasst:

1.

Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (§§ 6 bis 13);

2.

Hilfe in besonderen Lebenslagen (§§ 15 bis 17);

3.

sonstige Hilfe für behinderte Menschen (§§ 18 bis 24 und 26 bis 2929a) und;

4.

soziale Dienste (§§ 33 bis 37). und

5.

Hilfe für Kinder und Jugendliche.

(2) Die Hilfe kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, in Geldleistungen, Sachleistungen oder in persönlicher Hilfe bestehen.

Stand vor dem 30.09.2019

In Kraft vom 01.09.2010 bis 30.09.2019

(1) Die Sozialhilfe umfasst:

1.

Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (§§ 6 bis 13);

2.

Hilfe in besonderen Lebenslagen (§§ 15 bis 17);

3.

sonstige Hilfe für behinderte Menschen (§§ 18 bis 24 und 26 bis 2929a) und;

4.

soziale Dienste (§§ 33 bis 37). und

5.

Hilfe für Kinder und Jugendliche.

(2) Die Hilfe kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, in Geldleistungen, Sachleistungen oder in persönlicher Hilfe bestehen.

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