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(1) Die Sozialhilfe umfasst:
1. | Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (§§ 6 bis 13); | |||||||||
2. | Hilfe in besonderen Lebenslagen (§§ 15 bis 17); | |||||||||
3. | sonstige Hilfe für behinderte Menschen (§§ 18 bis 24 und 26 bis | |||||||||
4. | soziale Dienste (§§ 33 bis 37) | |||||||||
5. | Hilfe für Kinder und Jugendliche. |
(2) Die Hilfe kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, in Geldleistungen, Sachleistungen oder in persönlicher Hilfe bestehen.
(1) Die Sozialhilfe umfasst:
1. | Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (§§ 6 bis 13); | |||||||||
2. | Hilfe in besonderen Lebenslagen (§§ 15 bis 17); | |||||||||
3. | sonstige Hilfe für behinderte Menschen (§§ 18 bis 24 und 26 bis | |||||||||
4. | soziale Dienste (§§ 33 bis 37) | |||||||||
5. | Hilfe für Kinder und Jugendliche. |
(2) Die Hilfe kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, in Geldleistungen, Sachleistungen oder in persönlicher Hilfe bestehen.