§ 13 Bgld. SHG 2000 Einsatz des eigenen Einkommens

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Hilfe ist nur insoweit zu gewähren, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen der oder des Hilfesuchenden sowie bei Hilfe zur Pflege (§ 9) die pflegebezogenen Geldleistungen nicht ausreichen, um den Lebensbedarf (§ 6) zu sichern.

(2) Als nicht verwertbar gelten Gegenstände, die zur persönlichen Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit oder zur Befriedigung allgemein anerkannter kultureller Bedürfnisse dienen(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 64/2019)

(3) Die VerwertungDer Einsatz des Einkommens oder Vermögens darf nicht verlangt werden, wenn dadurch dieeine Notlage entsteht, diese verschärft oder diese von einer vorübergehenden zu einer dauernden Notlage würde.

(4) Hat eine hilfesuchende Person Vermögen, dessen Verwertung ihr vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist, sind Hilfeleistungen von der Sicherstellung des Ersatzanspruches abhängig zu machen, wenn die Rückzahlung voraussichtlich ohne Härte möglich sein wird(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 64/2019)

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften darüber zu erlassen, inwieweit Einkommen und Vermögen nicht zu berücksichtigen sindist.

Stand vor dem 30.09.2019

In Kraft vom 01.09.2006 bis 30.09.2019

(1) Die Hilfe ist nur insoweit zu gewähren, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen der oder des Hilfesuchenden sowie bei Hilfe zur Pflege (§ 9) die pflegebezogenen Geldleistungen nicht ausreichen, um den Lebensbedarf (§ 6) zu sichern.

(2) Als nicht verwertbar gelten Gegenstände, die zur persönlichen Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit oder zur Befriedigung allgemein anerkannter kultureller Bedürfnisse dienen(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 64/2019)

(3) Die VerwertungDer Einsatz des Einkommens oder Vermögens darf nicht verlangt werden, wenn dadurch dieeine Notlage entsteht, diese verschärft oder diese von einer vorübergehenden zu einer dauernden Notlage würde.

(4) Hat eine hilfesuchende Person Vermögen, dessen Verwertung ihr vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist, sind Hilfeleistungen von der Sicherstellung des Ersatzanspruches abhängig zu machen, wenn die Rückzahlung voraussichtlich ohne Härte möglich sein wird(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 64/2019)

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften darüber zu erlassen, inwieweit Einkommen und Vermögen nicht zu berücksichtigen sindist.

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