§ 28 Bgld. SHG 2000 Förderung und Betreuung durch Beschäftigung

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.02.2004 bis 31.12.9999

§ 28

Beschäftigungstherapie

Sind bei einem behinderten Menschen die behinderungsbedingten Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfe durch geschützte Arbeit nicht, vorübergehend nicht oder nicht mehr gegeben, so kann ihm eine BetätigungFörderung und Betreuung durch Beschäftigung in Behinderten- oder Sozialhilfeeinrichtungen zur Erhaltung und Weiterentwicklung der vorhandenen Fähigkeiten sowie zur Eingliederung in die Gesellschaft ermöglicht werden.

Stand vor dem 27.02.2004

In Kraft vom 01.01.2000 bis 27.02.2004

§ 28

Beschäftigungstherapie

Sind bei einem behinderten Menschen die behinderungsbedingten Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfe durch geschützte Arbeit nicht, vorübergehend nicht oder nicht mehr gegeben, so kann ihm eine BetätigungFörderung und Betreuung durch Beschäftigung in Behinderten- oder Sozialhilfeeinrichtungen zur Erhaltung und Weiterentwicklung der vorhandenen Fähigkeiten sowie zur Eingliederung in die Gesellschaft ermöglicht werden.

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