§ 37 Bgld. SHG 2000 Anspruch

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2006 bis 31.12.9999

§ 37

Anspruch

(1) Sofern die Inanspruchnahme eines sozialen Dienstes nicht in Form einer Pflichtleistung nach den Bestimmungen des 2. oder 4. Abschnittes dieses Gesetzes zu gewähren ist, besteht auf die Leistungen der sozialen Dienste kein Rechtsanspruch, da sie das Land als Träger von Privatrechten erbringt.

(2) Falls für die Inanspruchnahme sozialer Dienste ohne bestehenden Rechtsanspruch der oder des HilfeempfängersHilfeempfangenden nach den Bestimmungen des 2. oder 4. Abschnittes dieses Gesetzes durch das Land Leistungen erbracht werden, so sind diese von einer zumutbaren Beitragsleistung der oder des HilfeempfängersHilfeempfangenden abhängig zu machen, wobei ihre oder seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen sind. Bei sozialen Diensten gemäß § 34 Abs. 2 Z 4 und 5 darf eine Beitragsleistung nicht vorgeschrieben werden.

(3) Es können durch den Träger der Sozialhilfe nur Kosten für Leistungen durch vertraglich anerkannte Einrichtungen und Organisationen übernommen werden.

Stand vor dem 31.08.2006

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.08.2006

§ 37

Anspruch

(1) Sofern die Inanspruchnahme eines sozialen Dienstes nicht in Form einer Pflichtleistung nach den Bestimmungen des 2. oder 4. Abschnittes dieses Gesetzes zu gewähren ist, besteht auf die Leistungen der sozialen Dienste kein Rechtsanspruch, da sie das Land als Träger von Privatrechten erbringt.

(2) Falls für die Inanspruchnahme sozialer Dienste ohne bestehenden Rechtsanspruch der oder des HilfeempfängersHilfeempfangenden nach den Bestimmungen des 2. oder 4. Abschnittes dieses Gesetzes durch das Land Leistungen erbracht werden, so sind diese von einer zumutbaren Beitragsleistung der oder des HilfeempfängersHilfeempfangenden abhängig zu machen, wobei ihre oder seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen sind. Bei sozialen Diensten gemäß § 34 Abs. 2 Z 4 und 5 darf eine Beitragsleistung nicht vorgeschrieben werden.

(3) Es können durch den Träger der Sozialhilfe nur Kosten für Leistungen durch vertraglich anerkannte Einrichtungen und Organisationen übernommen werden.

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