§ 39 Bgld. SHG 2000 Voraussetzungen und Verfahren

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.02.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Bewilligung zur Errichtung einer teilstationären oder stationären EinrichtungErrichtungs- und Betriebsbewilligung ist überzu beantragen. Mit dem Antrag sind folgende Nachweise zu erteilen, wennerbringen:

1.

das Eigentumsrecht oder sonstige Rechte zur Benützung der Bedarf im Hinblick auf den angegebenen Einrichtungszweck gegeben istfür die Einrichtung in Betracht kommenden Grundstücke, Gebäude und Anlagen;

2.

das Eigentumsrechtvon einem befugten Ziviltechniker oder sonstige Recht zur Benützung der für die Sozialhilfeeinrichtung in Betracht kommenden Anlage von der Bewilligungswerberin oder vom Bewilligungsbewerber nachgewiesen sindBaumeister erstellte Baupläne inklusive einer Raum- und Funktionsbeschreibung;

3.

anzunehmen ist, dassbei bereits bestehenden Gebäuden die bauliche und ausstattungsmäßige Situation des Gebäudes - bezogen auf die jeweiligen besonderen Erfordernisse - die Durchführung einer fachgerechten Sozialhilfe zulässt oder durch entsprechende Bau- und Ausstattungsmaßnahmen diese Situation geschaffen wirdbaubehördliche Bewilligung;

4.

die erforderliche baubehördliche Bewilligung hiezu erteilt wurdeein Finanzierungsplan;

5.

die zivilrechtlichen und finanziellen Grundlagenfür die Errichtungpersönliche Eignung der Sozialhilfeeinrichtung zulassen undBewilligungswerberin oder des Bewilligungswerbers, bei juristischen Personen der nach außen zur Vertretung befugten Organe, eine Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als drei Monate sein darf;

6.

Anzahlein fachlich fundiertes Konzept, Qualifikation und Funktion des fürin dem jedenfalls auch die Sozialhilfeeinrichtung vorgesehenen Personals mit dem Raumin Aussicht genommenen Betreuungs-, Pflege- und Funktionsprogramm der Einrichtung übereinstimmen.Rehabilitationsmaßnahmen sowie die vorgesehenen Beschäftigungsmaßnahmen enthalten sind;

7.

der Personenkreis, für den die Sozialhilfeeinrichtung bestimmt ist;

8.

die Anzahl der zu betreuenden und zu pflegenden Personen;

9.

die personellen Voraussetzungen hinsichtlich Anzahl, Qualifikation und Funktion der Bediensteten;

10.

ein Gutachten über das Vorliegen eines ausreichenden Brandschutzes.

(2) Dem AntragDie Behörde hat nach Einlangen des Antrags zu prüfen, ob der Bedarf auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer teilstationären oder stationären Einrichtung sind folgende Angaben beizulegen:Grundlage des aktuellen Sozialberichts gemäß § 78a gegeben ist.

1.

der Personenkreis, für den die Sozialhilfeeinrichtung bestimmt ist;

2.

die Höchstzahl der zu betreuenden Personen;

3.

eine Aufstellung, welche Betreuungs-, Pflege- und Rehabilitationsmaßnahmen vorgesehen sind;

4.

ein planlich und beschreibungsmäßig dargestelltes Raum- und Funktionsprogramm;

5.

eine Aufstellung des für die Sozialhilfeeinrichtung bei Vollauslastung vorgesehenen Personals einschließlich dessen Funktion und Ausbildung;

6.

ein Finanzierungsplan über die Errichtungs- und Ausstattungskosten;

7.

der Nachweis über die Durchführung des erforderlichen baubehördlichen Verfahrens;

8.

ein Gutachten über das Vorliegen eines ausreichenden Brandschutzes und

9.

eine Strafregisterauskunft der Bewilligungswerberin oder des Bewilligungswerbers (bei juristischen Personen der zur Vertretung nach außen bestimmten Organe).

(3) Der Antrag gemäß Abs. 1 ist ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn er - auch nachein Bedarf im Sinne des aktuellen Sozialberichts nicht gegeben ist oder trotz Erteilung eines Verbesserungsauftrages - nichtVerbesserungsauftrags die im Abs. 2 genannten Angaben enthält. Ist bereits auf Grund dieser Angaben ersichtlich, dass eine Bewilligung im Hinblick auf die imin Abs. 1 genannten VoraussetzungenNachweise nicht erteilterbracht werden kann. Ist auf Grund dieser vorgelegten Nachweise ersichtlich, sodass es für die Erteilung der Bewilligung an den Voraussetzungen mangelt, ist der Antrag abzuweisen. Der Antrag ist weiters ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn die Bewilligungswerberin oder der Bewilligungswerber - bei juristischen Personen eines der zur Vertretung nach außen bestimmten Organe - wegen einer mit Vorsatz begangenen in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde und mit Rücksicht auf die Art der strafbaren Handlung angenommen werden kann, dass deren Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist.

(4) In anderen als den im Abs. 3 genannten Fällen hat, in denen eine abschließende Beurteilung aufgrund der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung zur Errichtung einer teilstationärenvorliegenden oder stationären Einrichtungzusätzlich eingeholten Nachweise nicht erfolgen kann, ist eine mündliche Verhandlung vorauszugehendurchzuführen. Zur mündlichen Verhandlung ist auch eine Vertreterin oder ein Vertreter dersind die erforderlichen Sachverständigen zu laden und die Standortgemeinde zu ladenverständigen.

(5) Der Bewilligungsbescheid hat nebenÄnderungen der Entscheidung über den AntragErrichtungs- und Betriebsbewilligung sind der Landesregierung unter Anschluss der damit in Zusammenhang stehenden Unterlagen anzuzeigen. Die Behörde kann sodann nach Prüfung der Bedürfnisse der betreuten Bewohnerinnen und Bewohner innerhalb von sechs Wochen nach Anzeige die Vorschreibung jener AuflagenÄnderungen vorläufig untersagen, zur Kenntnis nehmen oder ein Bewilligungsverfahren einleiten, sofern dies nicht durch deren Erfüllung den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprochen wird, zu enthaltenandere behördliche Verfahren abgedeckt ist.

(6) Die Bewilligung zur Errichtung der Sozialhilfeeinrichtung erlischt, wennLandesregierung hat durch Verordnung die Errichtung nicht binnen der baubehördlich vorgeschriebenen Frist nach Rechtskraft des Bescheides vollendet istMindestanforderungen hinsichtlich räumlicher, personeller, ausstattungsmäßiger, therapeutischer und organisatorischer Voraussetzungen festzulegen.

Diese Frist kann innerhalb des genannten Zeitraumes auf Antrag aus triftigen Gründen verlängert werden.

(7) Die Vollendung der Errichtung des Vorhabens ist der Behörde anzuzeigen.

Stand vor dem 06.02.2015

In Kraft vom 01.01.2014 bis 06.02.2015

(1) Die Bewilligung zur Errichtung einer teilstationären oder stationären EinrichtungErrichtungs- und Betriebsbewilligung ist überzu beantragen. Mit dem Antrag sind folgende Nachweise zu erteilen, wennerbringen:

1.

das Eigentumsrecht oder sonstige Rechte zur Benützung der Bedarf im Hinblick auf den angegebenen Einrichtungszweck gegeben istfür die Einrichtung in Betracht kommenden Grundstücke, Gebäude und Anlagen;

2.

das Eigentumsrechtvon einem befugten Ziviltechniker oder sonstige Recht zur Benützung der für die Sozialhilfeeinrichtung in Betracht kommenden Anlage von der Bewilligungswerberin oder vom Bewilligungsbewerber nachgewiesen sindBaumeister erstellte Baupläne inklusive einer Raum- und Funktionsbeschreibung;

3.

anzunehmen ist, dassbei bereits bestehenden Gebäuden die bauliche und ausstattungsmäßige Situation des Gebäudes - bezogen auf die jeweiligen besonderen Erfordernisse - die Durchführung einer fachgerechten Sozialhilfe zulässt oder durch entsprechende Bau- und Ausstattungsmaßnahmen diese Situation geschaffen wirdbaubehördliche Bewilligung;

4.

die erforderliche baubehördliche Bewilligung hiezu erteilt wurdeein Finanzierungsplan;

5.

die zivilrechtlichen und finanziellen Grundlagenfür die Errichtungpersönliche Eignung der Sozialhilfeeinrichtung zulassen undBewilligungswerberin oder des Bewilligungswerbers, bei juristischen Personen der nach außen zur Vertretung befugten Organe, eine Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als drei Monate sein darf;

6.

Anzahlein fachlich fundiertes Konzept, Qualifikation und Funktion des fürin dem jedenfalls auch die Sozialhilfeeinrichtung vorgesehenen Personals mit dem Raumin Aussicht genommenen Betreuungs-, Pflege- und Funktionsprogramm der Einrichtung übereinstimmen.Rehabilitationsmaßnahmen sowie die vorgesehenen Beschäftigungsmaßnahmen enthalten sind;

7.

der Personenkreis, für den die Sozialhilfeeinrichtung bestimmt ist;

8.

die Anzahl der zu betreuenden und zu pflegenden Personen;

9.

die personellen Voraussetzungen hinsichtlich Anzahl, Qualifikation und Funktion der Bediensteten;

10.

ein Gutachten über das Vorliegen eines ausreichenden Brandschutzes.

(2) Dem AntragDie Behörde hat nach Einlangen des Antrags zu prüfen, ob der Bedarf auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer teilstationären oder stationären Einrichtung sind folgende Angaben beizulegen:Grundlage des aktuellen Sozialberichts gemäß § 78a gegeben ist.

1.

der Personenkreis, für den die Sozialhilfeeinrichtung bestimmt ist;

2.

die Höchstzahl der zu betreuenden Personen;

3.

eine Aufstellung, welche Betreuungs-, Pflege- und Rehabilitationsmaßnahmen vorgesehen sind;

4.

ein planlich und beschreibungsmäßig dargestelltes Raum- und Funktionsprogramm;

5.

eine Aufstellung des für die Sozialhilfeeinrichtung bei Vollauslastung vorgesehenen Personals einschließlich dessen Funktion und Ausbildung;

6.

ein Finanzierungsplan über die Errichtungs- und Ausstattungskosten;

7.

der Nachweis über die Durchführung des erforderlichen baubehördlichen Verfahrens;

8.

ein Gutachten über das Vorliegen eines ausreichenden Brandschutzes und

9.

eine Strafregisterauskunft der Bewilligungswerberin oder des Bewilligungswerbers (bei juristischen Personen der zur Vertretung nach außen bestimmten Organe).

(3) Der Antrag gemäß Abs. 1 ist ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn er - auch nachein Bedarf im Sinne des aktuellen Sozialberichts nicht gegeben ist oder trotz Erteilung eines Verbesserungsauftrages - nichtVerbesserungsauftrags die im Abs. 2 genannten Angaben enthält. Ist bereits auf Grund dieser Angaben ersichtlich, dass eine Bewilligung im Hinblick auf die imin Abs. 1 genannten VoraussetzungenNachweise nicht erteilterbracht werden kann. Ist auf Grund dieser vorgelegten Nachweise ersichtlich, sodass es für die Erteilung der Bewilligung an den Voraussetzungen mangelt, ist der Antrag abzuweisen. Der Antrag ist weiters ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn die Bewilligungswerberin oder der Bewilligungswerber - bei juristischen Personen eines der zur Vertretung nach außen bestimmten Organe - wegen einer mit Vorsatz begangenen in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde und mit Rücksicht auf die Art der strafbaren Handlung angenommen werden kann, dass deren Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist.

(4) In anderen als den im Abs. 3 genannten Fällen hat, in denen eine abschließende Beurteilung aufgrund der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung zur Errichtung einer teilstationärenvorliegenden oder stationären Einrichtungzusätzlich eingeholten Nachweise nicht erfolgen kann, ist eine mündliche Verhandlung vorauszugehendurchzuführen. Zur mündlichen Verhandlung ist auch eine Vertreterin oder ein Vertreter dersind die erforderlichen Sachverständigen zu laden und die Standortgemeinde zu ladenverständigen.

(5) Der Bewilligungsbescheid hat nebenÄnderungen der Entscheidung über den AntragErrichtungs- und Betriebsbewilligung sind der Landesregierung unter Anschluss der damit in Zusammenhang stehenden Unterlagen anzuzeigen. Die Behörde kann sodann nach Prüfung der Bedürfnisse der betreuten Bewohnerinnen und Bewohner innerhalb von sechs Wochen nach Anzeige die Vorschreibung jener AuflagenÄnderungen vorläufig untersagen, zur Kenntnis nehmen oder ein Bewilligungsverfahren einleiten, sofern dies nicht durch deren Erfüllung den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprochen wird, zu enthaltenandere behördliche Verfahren abgedeckt ist.

(6) Die Bewilligung zur Errichtung der Sozialhilfeeinrichtung erlischt, wennLandesregierung hat durch Verordnung die Errichtung nicht binnen der baubehördlich vorgeschriebenen Frist nach Rechtskraft des Bescheides vollendet istMindestanforderungen hinsichtlich räumlicher, personeller, ausstattungsmäßiger, therapeutischer und organisatorischer Voraussetzungen festzulegen.

Diese Frist kann innerhalb des genannten Zeitraumes auf Antrag aus triftigen Gründen verlängert werden.

(7) Die Vollendung der Errichtung des Vorhabens ist der Behörde anzuzeigen.

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