§ 26 M-GOTV Aufgabengebiet

Mustergeschäftsordnung - M-GOTV

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Rechnungsprüfer haben die Gebarung des Tourismusverbands laufend zu prüfen. Ihnen obliegt auch die Vorprüfung des Jahresabschlusses. Die erforderliche Einsichtnahme in alle Bücher und Aufzeichnungen ist ihnen jederzeit zu gestatten.

(2) Die Rechnungsprüfung ist spätestens am 5. Tag vor der Prüfung dem Obmann und der Geschäftsführung bekanntzugeben.

(3) Die Geschäftsführung und der Obmann (im Verhinderungsfall der Obmannstellvertreter) haben entsprechende Auskünfte zu erteilen.

(4) Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand und der Vollversammlung einen Bericht über das Ergebnis der Rechnungsprüfung vorzulegen.

(5) Auf Antrag der Rechnungsprüfer sowie dann, wenn es in der Vollversammlung beantragt wird und sich zumindest ein Drittel der anwesenden Mitglieder dafür ausgesprochen hat, ist ein Wirtschaftstreuhänder mit der Prüfung der Gebarung des Tourismusverbands oder des bezeichneten Gebarungsteils zu betrauen. Die Ergebnisse sind den Rechnungsprüfern sowie den Mitgliedern des Tourismusverbands zugänglich zu machen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Rechnungsprüfer haben die Gebarung des Tourismusverbands laufend zu prüfen. Ihnen obliegt auch die Vorprüfung des Jahresabschlusses. Die erforderliche Einsichtnahme in alle Bücher und Aufzeichnungen ist ihnen jederzeit zu gestatten.

(2) Die Rechnungsprüfung ist spätestens am 5. Tag vor der Prüfung dem Obmann und der Geschäftsführung bekanntzugeben.

(3) Die Geschäftsführung und der Obmann (im Verhinderungsfall der Obmannstellvertreter) haben entsprechende Auskünfte zu erteilen.

(4) Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand und der Vollversammlung einen Bericht über das Ergebnis der Rechnungsprüfung vorzulegen.

(5) Auf Antrag der Rechnungsprüfer sowie dann, wenn es in der Vollversammlung beantragt wird und sich zumindest ein Drittel der anwesenden Mitglieder dafür ausgesprochen hat, ist ein Wirtschaftstreuhänder mit der Prüfung der Gebarung des Tourismusverbands oder des bezeichneten Gebarungsteils zu betrauen. Die Ergebnisse sind den Rechnungsprüfern sowie den Mitgliedern des Tourismusverbands zugänglich zu machen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten