§ 26 M-GOTV Aufgabengebiet

M-GOTV - Mustergeschäftsordnung - M-GOTV

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.05.2024

(1) Die Rechnungsprüfer haben die Gebarung des Tourismusverbands laufend zu prüfen. Ihnen obliegt auch die Vorprüfung des Jahresabschlusses. Die erforderliche Einsichtnahme in alle Bücher und Aufzeichnungen ist ihnen jederzeit zu gestatten.

(2) Die Rechnungsprüfung ist spätestens am 5. Tag vor der Prüfung dem Obmann und der Geschäftsführung bekanntzugeben.

(3) Die Geschäftsführung und der Obmann (im Verhinderungsfall der Obmannstellvertreter) haben entsprechende Auskünfte zu erteilen.

(4) Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand und der Vollversammlung einen Bericht über das Ergebnis der Rechnungsprüfung vorzulegen.

(5) Auf Antrag der Rechnungsprüfer sowie dann, wenn es in der Vollversammlung beantragt wird und sich zumindest ein Drittel der anwesenden Mitglieder dafür ausgesprochen hat, ist ein Wirtschaftstreuhänder mit der Prüfung der Gebarung des Tourismusverbands oder des bezeichneten Gebarungsteils zu betrauen. Die Ergebnisse sind den Rechnungsprüfern sowie den Mitgliedern des Tourismusverbands zugänglich zu machen.

In Kraft seit 31.03.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 26 M-GOTV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 26 M-GOTV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 26 M-GOTV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 26 M-GOTV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 26 M-GOTV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis M-GOTV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 25 M-GOTV
§ 27 M-GOTV