§ 2 Bgld. AISG

Burgenländisches Auskunftspflicht-, Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.08.2025 bis 31.12.9999
Paragraph 2,

(1Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 58/2025) Auskünfte können mündlichAnmerkung, telefonisch oder schriftlich verlangt werden, wobei für die Form der Einbringung des Auskunftsbegehrens das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden istentfallen mit Landesgesetzblatt Nr.

(2) Die Auskunftswerberin oder der Auskunftswerber kann um schriftliche Ausführung eines mündlichen oder telefonischen Auskunftsbegehrens sowie um Verbesserung eines unklaren schriftlichen Auskunftsbegehrens innerhalb einer angemessenen mindestens zweiwöchigen Frist ersucht werden, wenn 58 aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht. Wird einem solchen Auftrag nicht entsprochen2025, gilt das Auskunftsbegehren als nicht eingebracht.)

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 01.03.2007 bis 31.08.2025
Paragraph 2,

(1Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 58/2025) Auskünfte können mündlichAnmerkung, telefonisch oder schriftlich verlangt werden, wobei für die Form der Einbringung des Auskunftsbegehrens das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden istentfallen mit Landesgesetzblatt Nr.

(2) Die Auskunftswerberin oder der Auskunftswerber kann um schriftliche Ausführung eines mündlichen oder telefonischen Auskunftsbegehrens sowie um Verbesserung eines unklaren schriftlichen Auskunftsbegehrens innerhalb einer angemessenen mindestens zweiwöchigen Frist ersucht werden, wenn 58 aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht. Wird einem solchen Auftrag nicht entsprochen2025, gilt das Auskunftsbegehren als nicht eingebracht.)

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