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(1Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 58/2025) Auskünfte können mündlichAnmerkung, telefonisch oder schriftlich verlangt werden, wobei für die Form der Einbringung des Auskunftsbegehrens das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden istentfallen mit Landesgesetzblatt Nr.(2) Die Auskunftswerberin oder der Auskunftswerber kann um schriftliche Ausführung eines mündlichen oder telefonischen Auskunftsbegehrens sowie um Verbesserung eines unklaren schriftlichen Auskunftsbegehrens innerhalb einer angemessenen mindestens zweiwöchigen Frist ersucht werden, wenn 58 aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht. Wird einem solchen Auftrag nicht entsprochen2025, gilt das Auskunftsbegehren als nicht eingebracht.)
(1Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 58/2025) Auskünfte können mündlichAnmerkung, telefonisch oder schriftlich verlangt werden, wobei für die Form der Einbringung des Auskunftsbegehrens das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden istentfallen mit Landesgesetzblatt Nr.(2) Die Auskunftswerberin oder der Auskunftswerber kann um schriftliche Ausführung eines mündlichen oder telefonischen Auskunftsbegehrens sowie um Verbesserung eines unklaren schriftlichen Auskunftsbegehrens innerhalb einer angemessenen mindestens zweiwöchigen Frist ersucht werden, wenn 58 aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht. Wird einem solchen Auftrag nicht entsprochen2025, gilt das Auskunftsbegehren als nicht eingebracht.)