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(2) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 10 000 Euro und höchstens 50 000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen ist, begeht, wer als Verantwortlicher eines Verteilernetzbetreibers, an dessen Verteilernetz mindestens 100 000 Kunden angeschlossen sind, den Pflichten gemäß den §§ 37 Abs. 4, 40 AbsElWG 2006 seit 10.06.2022 weggefallen. 5 und 67 Abs. 2 nicht entspricht.
(3) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 50 000 Euro und höchstens 75 000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen ist, begeht, wer als Verantwortlicher eines Verteilernetzbetreibers, an dessen Verteilernetz mindestens 100 000 Kunden angeschlossen sind, den Pflichten gemäß den §§ 26 Abs. 1, 32 Abs. 1, 2, 3 oder 4, 35 Abs. 1 oder 2, 36 Abs. 1, 37, 39 Abs. 1, 2, 3, 4 oder 5, 41 Abs. 2, 3, 4 oder 6, 45 Abs. 3, 47 Abs. 1, 48 Abs. 2, 4 oder 5, 67 Abs. 5, 68 Abs. 17 oder 18 nicht entspricht.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Wurde die Übertragung der Ausübung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession an eine Pächterin oder einen Pächter genehmigt, so ist dieser verantwortlich.
(6) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine im Abs. 1, 2 oder 3 bezeichnete Tat den Tatbestand einer mit strafgerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet.
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(2) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 10 000 Euro und höchstens 50 000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen ist, begeht, wer als Verantwortlicher eines Verteilernetzbetreibers, an dessen Verteilernetz mindestens 100 000 Kunden angeschlossen sind, den Pflichten gemäß den §§ 37 Abs. 4, 40 AbsElWG 2006 seit 10.06.2022 weggefallen. 5 und 67 Abs. 2 nicht entspricht.
(3) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 50 000 Euro und höchstens 75 000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen ist, begeht, wer als Verantwortlicher eines Verteilernetzbetreibers, an dessen Verteilernetz mindestens 100 000 Kunden angeschlossen sind, den Pflichten gemäß den §§ 26 Abs. 1, 32 Abs. 1, 2, 3 oder 4, 35 Abs. 1 oder 2, 36 Abs. 1, 37, 39 Abs. 1, 2, 3, 4 oder 5, 41 Abs. 2, 3, 4 oder 6, 45 Abs. 3, 47 Abs. 1, 48 Abs. 2, 4 oder 5, 67 Abs. 5, 68 Abs. 17 oder 18 nicht entspricht.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Wurde die Übertragung der Ausübung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession an eine Pächterin oder einen Pächter genehmigt, so ist dieser verantwortlich.
(6) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine im Abs. 1, 2 oder 3 bezeichnete Tat den Tatbestand einer mit strafgerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet.