§ 64 Bgld. ElWG 2006

Burgenländisches Elektrizitätswesengesetz 2006 - Bgld. ElWG 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2022 bis 31.12.9999

(1) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen ist, begeht, wer, sofern sich aus den Abs. 2 oder 3 nichts anderes ergibt,

1.

eine nach § 5 Abs. 1 genehmigungspflichtige Erzeugungsanlage ohne Genehmigung errichtet, wesentlich ändert oder betreibt,

1a.

eine nach § 7 anzeigepflichtige Erzeugungsanlage ohne Anzeige oder ohne vollständige Anzeige errichtet, wesentlich ändert, erweitert oder betreibt,

2.

als Rechtsnachfolger die Behörde vom Wechsel nicht verständigt (§ 12 Abs. 6), ohne Fertigstellungsanzeige (§ 12 Abs. 9) eine Erzeugungsanlage in Betrieb nimmt oder der Fertigstellungsanzeige keine entsprechende Bestätigung anschließt (§ 12 Abs. 9),

3.

trotz Aufforderung durch die Behörde (§ 13 Abs. 1) keinen Betriebsleiter bekannt gibt, keine entsprechenden Unterlagen vorlegt, einen Wechsel in der Person des Betriebsleiters (§ 13 Abs. 3) nicht bekannt gibt oder den Betrieb der Anlage trotz Untersagung gemäß § 13 Abs. 5 aufrecht hält,

4.

die Erzeugungsanlage ohne die gemäß § 14 Abs. 1 erforderliche Betriebsgenehmigung - ausgenommen Probebetrieb - betreibt,

5.

den Bestimmungen der §§ 16 Abs. 8, 17, 18, 20 Abs. 1, 21 Abs. 1, zuwider handelt,

6.

den Eigentümer oder den Nutzungsberechtigten eines betroffenen Grundstückes oder allfällige Bergbauberechtigte nicht oder nicht rechtzeitig über den Beginn der Vorarbeiten in Kenntnis setzt (§ 22 Abs. 7),

7.

den Netzzugang zu nicht genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen gewährt (§ 24 Abs. 1) oder die Verweigerung des Netzzuganges nicht schriftlich begründet (§ 26 Abs. 2 oder Abs. 3),

8.

den Netzzugangsberechtigten auf deren Verlangen keinen detaillierten Kostenvoranschlag über die Netzanschlusskosten vorlegt (§ 28 Abs. 5),

9.

den Betrieb eines Netzes ohne Bestellung eines geeigneten Betriebsleiters aufnimmt, die Bestellung des Betriebsleiters nicht genehmigen lässt, das Ausscheiden sowie das Wegfallen einer Voraussetzung für die Genehmigung seiner Bestellung nicht schriftlich anzeigt (§ 29),

10.

den Pflichten gemäß den §§ 27 Abs. 1, 7 oder 8, 30 Abs. 2, 31, 32 Abs. 1, 35, 36 Abs. 1 oder 5, 37, 41 Abs. 2, 3, 4 oder 6, 42, 45 Abs. 2, 3 oder 4, 46 Abs. 1, 2 oder 3, 48 Abs. 2, 4 oder 5 nicht entspricht,

11.

der als bestehend festgestellten Anschlusspflicht (§§ 34 Abs. 3, 36 Abs. 3) nicht entspricht oder das Recht zum Netzanschluss (§ 33) verletzt,

12.

den Pflichten gemäß den §§ 39 Abs. 1, 2, 3, 4 oder 5 oder 40 Abs. 5 nicht entspricht,

13.

die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen ohne Genehmigung gemäß § 43 Abs. 2 oder die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators ohne Berechtigung (§ 45) ausübt,

14.

ein Verteilernetz ohne elektrizitätsrechtliche Konzession betreibt (§ 47 Abs. 1),

15.

die elektrizitätswirtschaftliche Konzession entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes durch Dritte ausüben lässt (§ 51 Abs. 1),

16.

trotz der gemäß § 47 Abs. 3 Z 2 oder Abs. 9, § 53 Abs. 3 oder § 54 Abs. 3 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers oder Pächterin bzw. Pächters die elektrizitätswirtschaftliche Konzession ausübt, ohne die Genehmigung der Bestellung einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers (§ 52 Abs. 2) oder der Übertragung der Ausübung an eine Pächterin bzw. einen Pächter (§ 53 Abs. 5) erhalten zu haben,

17.

die Bestellung einer Pächterin bzw. eines Pächters (§ 53 Abs. 5) oder einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers (§ 52 Abs. 2) nicht genehmigen lässt oder das Ausscheiden der Pächterin bzw. des Pächters oder der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers oder das Wegfallen einer Voraussetzung für die Genehmigung nicht unverzüglich schriftlich anzeigt,

18.

den in Bescheiden, welche auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, enthaltenen Auflagen, Aufträgen oder Bedingungen zuwider handelt oder die in den Bescheiden enthaltenen Fristen nicht einhält,

19.

entgegen den Bestimmungen des § 62 Abs. 1 die Erteilung einer Auskunft verweigert, die Einsichtnahme, den Zutritt oder die Entnahme einer Probe gemäß § 62 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht gewährt oder den Pflichten gemäß § 62 Abs. 3 nicht entspricht,

20.

den Pflichten gemäß § 67 Abs. 2 oder 5 nicht nachkommt,

21.

den Vorschriften gemäß § 68 Abs. 2, 5, 7, 8, 9, 13, 14, 16 oder 18, nicht entspricht.,

22.

die Prüfbescheinigung gemäß § 17 Abs. 3 nicht, unvollständig oder mit unrichtigen Angaben erstellt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 10 000 Euro und höchstens 50 000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen ist, begeht, wer als Verantwortlicher eines Verteilernetzbetreibers, an dessen Verteilernetz mindestens 100 000 Kunden angeschlossen sind, den Pflichten gemäß den §§ 37 Abs. 4, 40 Abs. 5 und 67 Abs. 2 nicht entspricht.

(3) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 50 000 Euro und höchstens 75 000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen ist, begeht, wer als Verantwortlicher eines Verteilernetzbetreibers, an dessen Verteilernetz mindestens 100 000 Kunden angeschlossen sind, den Pflichten gemäß den §§ 26 Abs. 1, 32 Abs. 1, 2, 3 oder 4, 35 Abs. 1 oder 2, 36 Abs. 1, 37, 39 Abs. 1, 2, 3, 4 oder 5, 41 Abs. 2, 3, 4 oder 6, 45 Abs. 3, 47 Abs. 1, 48 Abs. 2, 4 oder 5, 67 Abs. 5, 68 Abs. 17 oder 18 nicht entspricht.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Wurde die Übertragung der Ausübung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession an eine Pächterin oder einen Pächter genehmigt, so ist dieser verantwortlich.

(6) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine im Abs. 1, 2 oder 3 bezeichnete Tat den Tatbestand einer mit strafgerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet.

Stand vor dem 20.04.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 20.04.2022

(1) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen ist, begeht, wer, sofern sich aus den Abs. 2 oder 3 nichts anderes ergibt,

1.

eine nach § 5 Abs. 1 genehmigungspflichtige Erzeugungsanlage ohne Genehmigung errichtet, wesentlich ändert oder betreibt,

1a.

eine nach § 7 anzeigepflichtige Erzeugungsanlage ohne Anzeige oder ohne vollständige Anzeige errichtet, wesentlich ändert, erweitert oder betreibt,

2.

als Rechtsnachfolger die Behörde vom Wechsel nicht verständigt (§ 12 Abs. 6), ohne Fertigstellungsanzeige (§ 12 Abs. 9) eine Erzeugungsanlage in Betrieb nimmt oder der Fertigstellungsanzeige keine entsprechende Bestätigung anschließt (§ 12 Abs. 9),

3.

trotz Aufforderung durch die Behörde (§ 13 Abs. 1) keinen Betriebsleiter bekannt gibt, keine entsprechenden Unterlagen vorlegt, einen Wechsel in der Person des Betriebsleiters (§ 13 Abs. 3) nicht bekannt gibt oder den Betrieb der Anlage trotz Untersagung gemäß § 13 Abs. 5 aufrecht hält,

4.

die Erzeugungsanlage ohne die gemäß § 14 Abs. 1 erforderliche Betriebsgenehmigung - ausgenommen Probebetrieb - betreibt,

5.

den Bestimmungen der §§ 16 Abs. 8, 17, 18, 20 Abs. 1, 21 Abs. 1, zuwider handelt,

6.

den Eigentümer oder den Nutzungsberechtigten eines betroffenen Grundstückes oder allfällige Bergbauberechtigte nicht oder nicht rechtzeitig über den Beginn der Vorarbeiten in Kenntnis setzt (§ 22 Abs. 7),

7.

den Netzzugang zu nicht genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen gewährt (§ 24 Abs. 1) oder die Verweigerung des Netzzuganges nicht schriftlich begründet (§ 26 Abs. 2 oder Abs. 3),

8.

den Netzzugangsberechtigten auf deren Verlangen keinen detaillierten Kostenvoranschlag über die Netzanschlusskosten vorlegt (§ 28 Abs. 5),

9.

den Betrieb eines Netzes ohne Bestellung eines geeigneten Betriebsleiters aufnimmt, die Bestellung des Betriebsleiters nicht genehmigen lässt, das Ausscheiden sowie das Wegfallen einer Voraussetzung für die Genehmigung seiner Bestellung nicht schriftlich anzeigt (§ 29),

10.

den Pflichten gemäß den §§ 27 Abs. 1, 7 oder 8, 30 Abs. 2, 31, 32 Abs. 1, 35, 36 Abs. 1 oder 5, 37, 41 Abs. 2, 3, 4 oder 6, 42, 45 Abs. 2, 3 oder 4, 46 Abs. 1, 2 oder 3, 48 Abs. 2, 4 oder 5 nicht entspricht,

11.

der als bestehend festgestellten Anschlusspflicht (§§ 34 Abs. 3, 36 Abs. 3) nicht entspricht oder das Recht zum Netzanschluss (§ 33) verletzt,

12.

den Pflichten gemäß den §§ 39 Abs. 1, 2, 3, 4 oder 5 oder 40 Abs. 5 nicht entspricht,

13.

die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen ohne Genehmigung gemäß § 43 Abs. 2 oder die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators ohne Berechtigung (§ 45) ausübt,

14.

ein Verteilernetz ohne elektrizitätsrechtliche Konzession betreibt (§ 47 Abs. 1),

15.

die elektrizitätswirtschaftliche Konzession entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes durch Dritte ausüben lässt (§ 51 Abs. 1),

16.

trotz der gemäß § 47 Abs. 3 Z 2 oder Abs. 9, § 53 Abs. 3 oder § 54 Abs. 3 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers oder Pächterin bzw. Pächters die elektrizitätswirtschaftliche Konzession ausübt, ohne die Genehmigung der Bestellung einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers (§ 52 Abs. 2) oder der Übertragung der Ausübung an eine Pächterin bzw. einen Pächter (§ 53 Abs. 5) erhalten zu haben,

17.

die Bestellung einer Pächterin bzw. eines Pächters (§ 53 Abs. 5) oder einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers (§ 52 Abs. 2) nicht genehmigen lässt oder das Ausscheiden der Pächterin bzw. des Pächters oder der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers oder das Wegfallen einer Voraussetzung für die Genehmigung nicht unverzüglich schriftlich anzeigt,

18.

den in Bescheiden, welche auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, enthaltenen Auflagen, Aufträgen oder Bedingungen zuwider handelt oder die in den Bescheiden enthaltenen Fristen nicht einhält,

19.

entgegen den Bestimmungen des § 62 Abs. 1 die Erteilung einer Auskunft verweigert, die Einsichtnahme, den Zutritt oder die Entnahme einer Probe gemäß § 62 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht gewährt oder den Pflichten gemäß § 62 Abs. 3 nicht entspricht,

20.

den Pflichten gemäß § 67 Abs. 2 oder 5 nicht nachkommt,

21.

den Vorschriften gemäß § 68 Abs. 2, 5, 7, 8, 9, 13, 14, 16 oder 18, nicht entspricht.,

22.

die Prüfbescheinigung gemäß § 17 Abs. 3 nicht, unvollständig oder mit unrichtigen Angaben erstellt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 10 000 Euro und höchstens 50 000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen ist, begeht, wer als Verantwortlicher eines Verteilernetzbetreibers, an dessen Verteilernetz mindestens 100 000 Kunden angeschlossen sind, den Pflichten gemäß den §§ 37 Abs. 4, 40 Abs. 5 und 67 Abs. 2 nicht entspricht.

(3) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 50 000 Euro und höchstens 75 000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen ist, begeht, wer als Verantwortlicher eines Verteilernetzbetreibers, an dessen Verteilernetz mindestens 100 000 Kunden angeschlossen sind, den Pflichten gemäß den §§ 26 Abs. 1, 32 Abs. 1, 2, 3 oder 4, 35 Abs. 1 oder 2, 36 Abs. 1, 37, 39 Abs. 1, 2, 3, 4 oder 5, 41 Abs. 2, 3, 4 oder 6, 45 Abs. 3, 47 Abs. 1, 48 Abs. 2, 4 oder 5, 67 Abs. 5, 68 Abs. 17 oder 18 nicht entspricht.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Wurde die Übertragung der Ausübung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession an eine Pächterin oder einen Pächter genehmigt, so ist dieser verantwortlich.

(6) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine im Abs. 1, 2 oder 3 bezeichnete Tat den Tatbestand einer mit strafgerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet.

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