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(1) Bestandteile der Straße sind:
a) | die unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen, wie Fahrbahnen, Radwege, Reitwege, Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Schutzinseln, Haltestellenbuchten, Parkflächen sowie der Grenzabfertigung und der Einhebung von Benützungsentgelten dienende Flächen und dergleichen; | |||||||||
b) | die unmittelbar dem Bestand der in der lit. a genannten Verkehrsflächen dienenden Anlagen, wie Dämme, Böschungen, Brücken, Tunnels, Durchlässe, Über- und Unterführungen, Stützmauern, Gräben, Straßenentwässerungsanlagen bis zum Sammelkanal und dergleichen; | |||||||||
c) | die im Zuge der Straße gelegenen, den Schutzinteressen der Straße nach § 2 Abs. 9 lit. a und b dienenden Anlagen sowie die Zufahrtsstraßen zu diesen Anlagen, sofern sie nicht öffentliche Straßen sind; | |||||||||
d) | die | |||||||||
e) | die im Zuge der Straße gelegenen, dem Schutz der Nachbarn vor Gefahren oder Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf der Straße oder durch Erhaltungsarbeiten an der Straße dienenden Anlagen; | |||||||||
f) | der Luftraum über den in den lit. a und b genannten Verkehrsflächen und Anlagen. |
(2) Die Behörde hat auf Antrag
a) | des Straßenverwalters, | |||||||||
b) | des Eigentümers der betreffenden Grundfläche oder Anlage oder | |||||||||
c) | desjenigen, dem ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht an der betreffenden Grundfläche oder Anlage zusteht, das zu deren Gebrauch oder Nutzung berechtigt, | |||||||||
mit schriftlichem Bescheid festzustellen, ob eine Grundfläche oder eine Anlage Bestandteil einer öffentlichen Straße ist oder nicht. In einem solchen Verfahren haben die in den lit. a bis c genannten Personen Parteistellung. |
(1) Bestandteile der Straße sind:
a) | die unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen, wie Fahrbahnen, Radwege, Reitwege, Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Schutzinseln, Haltestellenbuchten, Parkflächen sowie der Grenzabfertigung und der Einhebung von Benützungsentgelten dienende Flächen und dergleichen; | |||||||||
b) | die unmittelbar dem Bestand der in der lit. a genannten Verkehrsflächen dienenden Anlagen, wie Dämme, Böschungen, Brücken, Tunnels, Durchlässe, Über- und Unterführungen, Stützmauern, Gräben, Straßenentwässerungsanlagen bis zum Sammelkanal und dergleichen; | |||||||||
c) | die im Zuge der Straße gelegenen, den Schutzinteressen der Straße nach § 2 Abs. 9 lit. a und b dienenden Anlagen sowie die Zufahrtsstraßen zu diesen Anlagen, sofern sie nicht öffentliche Straßen sind; | |||||||||
d) | die | |||||||||
e) | die im Zuge der Straße gelegenen, dem Schutz der Nachbarn vor Gefahren oder Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf der Straße oder durch Erhaltungsarbeiten an der Straße dienenden Anlagen; | |||||||||
f) | der Luftraum über den in den lit. a und b genannten Verkehrsflächen und Anlagen. |
(2) Die Behörde hat auf Antrag
a) | des Straßenverwalters, | |||||||||
b) | des Eigentümers der betreffenden Grundfläche oder Anlage oder | |||||||||
c) | desjenigen, dem ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht an der betreffenden Grundfläche oder Anlage zusteht, das zu deren Gebrauch oder Nutzung berechtigt, | |||||||||
mit schriftlichem Bescheid festzustellen, ob eine Grundfläche oder eine Anlage Bestandteil einer öffentlichen Straße ist oder nicht. In einem solchen Verfahren haben die in den lit. a bis c genannten Personen Parteistellung. |