§ 1 LFBAO Geltungsbereich

Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.12.2015 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz regelt die Berufsausbildung der in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (§ 5 Burgenländische Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, LGBl. Nr. 37 in der jeweils geltenden Fassung) beschäftigten

a)

Land- und Forstarbeiter (§ 2 Abs. 1 und 2 LArbO) und

b)

familieneigenen Arbeitskräftefamilieneigene Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, soweit sie im § 3 Abs. 2 lit1 Z 1 . a bis cund 2 LArbO angeführt sind.

(2) DieNach Maßgabe der Bestimmungen des 3. Abschnittes erstreckt sich der Geltungsbereich dieses Gesetzes, inbesondere § 19 Abs. 3, gelten auch fürauf die in der Land- und Forstwirtschaft Beschäftigten, die nicht dem Personenkreis des Abs. 1 angehören, insbesondere auch auf die in der Landwirtschaft selbständig ErwerbstätigeErwerbstätigen.

Stand vor dem 10.12.2015

In Kraft vom 28.06.1993 bis 10.12.2015

(1) Dieses Gesetz regelt die Berufsausbildung der in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (§ 5 Burgenländische Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, LGBl. Nr. 37 in der jeweils geltenden Fassung) beschäftigten

a)

Land- und Forstarbeiter (§ 2 Abs. 1 und 2 LArbO) und

b)

familieneigenen Arbeitskräftefamilieneigene Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, soweit sie im § 3 Abs. 2 lit1 Z 1 . a bis cund 2 LArbO angeführt sind.

(2) DieNach Maßgabe der Bestimmungen des 3. Abschnittes erstreckt sich der Geltungsbereich dieses Gesetzes, inbesondere § 19 Abs. 3, gelten auch fürauf die in der Land- und Forstwirtschaft Beschäftigten, die nicht dem Personenkreis des Abs. 1 angehören, insbesondere auch auf die in der Landwirtschaft selbständig ErwerbstätigeErwerbstätigen.

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