§ 26 LFBAO Prüfungskommission

Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.12.2015 bis 31.12.9999

(1) Zur Abhaltung der Prüfungen sind von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle für die in Betracht kommenden Lehrberufe aus dem Kreis der bestellten Prüfer Prüfungskommissionen zu bilden. Jede Prüfungskommission besteht aus

1.

einem Vorsitzenden;

2.

je zwei Vertretern der Dienstgeber und Dienstnehmer (§ 25 Abs. 2);

3.

einem Vertreter des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens und

4.

der erforderlichen Anzahl von weiteren Prüfern.

(2) Als Vorsitzender oder Prüfer ist im Einzelfall ausgeschlossen:

1.

wer Lehrberechtigter oder Dienstgeber des Prüfungskandidaten war oder ist;

2.

wer mit demEhegattin oder Ehegatte oder eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten verheiratet, in auf- oder absteigender Linie verwandt oder verschwägert, dessen Geschwisterkind oder mit ihm noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert ist;

3.

wer Wahl- oder Pflegeelternteil oder Vormund des Prüfungskandidaten ist;

4.

wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit gegenüber dem Prüfungskandidaten in Zweifel zu ziehen.

Stand vor dem 10.12.2015

In Kraft vom 28.06.1993 bis 10.12.2015

(1) Zur Abhaltung der Prüfungen sind von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle für die in Betracht kommenden Lehrberufe aus dem Kreis der bestellten Prüfer Prüfungskommissionen zu bilden. Jede Prüfungskommission besteht aus

1.

einem Vorsitzenden;

2.

je zwei Vertretern der Dienstgeber und Dienstnehmer (§ 25 Abs. 2);

3.

einem Vertreter des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens und

4.

der erforderlichen Anzahl von weiteren Prüfern.

(2) Als Vorsitzender oder Prüfer ist im Einzelfall ausgeschlossen:

1.

wer Lehrberechtigter oder Dienstgeber des Prüfungskandidaten war oder ist;

2.

wer mit demEhegattin oder Ehegatte oder eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten verheiratet, in auf- oder absteigender Linie verwandt oder verschwägert, dessen Geschwisterkind oder mit ihm noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert ist;

3.

wer Wahl- oder Pflegeelternteil oder Vormund des Prüfungskandidaten ist;

4.

wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit gegenüber dem Prüfungskandidaten in Zweifel zu ziehen.

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