§ 10 GAusbV-Gem

Grundausbildungsverordnung Gemeinden

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.06.2021 bis 31.12.9999

(1) Gemeindebedienstete der Entlohnungsgruppen gv1, gv2, a und b haben vor Antritt zureine mündliche kommissionelle Abschlussprüfung eine Projektarbeit in Form einer schriftlichen Hausarbeit zu verfassen.

(2) Das Thema der Projektarbeit wird von der oder dem Vorsitzendenvor der Prüfungskommission abzulegen. Die mündliche kommissionelle Abschlussprüfung umfasst ein Modul (Hauptthema) aus einem Gegenstand der Moduleden Modulen 1 bis 4, 6 bis 8, 10 und 11 gemäß § 4 Abs. 1 auf Grund eines Dreiervorschlags der oder des Gemeindebediensteten festgelegt und der oder dem Gemeindebediensteten nach Abschluss der Teilprüfungen gemäß §§ 8 und 9 bekannt gegeben. Es hat eine entsprechende anspruchsvolle Fachproblematik zu beinhalten, die in dieser Form neu zur Lösung ansteht und über das Fachwissen hinaus den Einsatz in der Ausbildung erworbenen Organisations- und Methodenwissens erfordert.

(3) Die Projektarbeit ist zu dem von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission festgelegten Termin, der nicht später als sechs Monate nach der Themenbekanntgabe liegen darf, schriftlich in zwei gebundenen Exemplaren der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission vorzulegen. In begründeten Ausnahmefällen kann von der sechsmonatigen Frist abgegangen werden.

(4) Der Einzelprüferin oder dem Einzelprüfer obliegt die Betreuung der Gemeindebediensteten beim Verfassen der Projektarbeit (Betreuerin oder Betreuer). Die Betreuerin oder der Betreuer hat die Projektarbeit schriftlich zu begutachten und das Gutachten in zweifacher Ausfertigung gemeinsam mit der Projektarbeit an die oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission weiterzuleiten. Im Gutachten ist festzuhalten, ob die Projektarbeit aus Sicht der oder des Betreuers als „mit Auszeichnung bestanden“, „sehr gut bestanden“, „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu qualifizieren ist.

(5) Für den Fall, dass die Projektarbeit von der Betreuerin oder vom Betreuer als „nicht bestanden“ qualifiziert wird, ist die Projektarbeit der Prüfungskommission zur Beurteilung vorzulegen. Über den Verlauf dieser Sitzung der Prüfungskommission ist von der oder dem Vorsitzendensowie ein Protokoll zu erstellen, in dem anzugeben ist, ob die Projektarbeit als „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu qualifizieren ist. Das Protokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen. Kommt auch die Prüfungskommission zum Ergebnis, dass die Projektarbeit als „nicht bestanden“ zu qualifizieren ist, beträgt die Wiederholungsfrist zur entsprechenden Änderung oder Neufassung der Projektarbeit unter Bekanntgabe eines neuen Themas sechs Monate.

(6) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission kann vorgelegte einschlägige wissenschaftliche Veröffentlichungen der Gemeindebediensteten, soweit sie nicht für die Erlangung eines akademischen Grades maßgebend waren, einer erfolgreichen Ablegung der Projektarbeit gleichhalten.

(7) Nach bestandener Projektarbeit hat die mündliche kommissionelle Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission stattzufinden. Die mündliche kommissionelle Abschlussprüfung umfasst das Thema der Projektarbeit (Hauptthema) und einen weiteren Gegenstand der Module 1 bis 4, 6 bis 8, 10 und 11, der nicht jener Gegenstand sein darf, aus dem das Thema der Projektarbeit entnommen wurdeweiteres Modul (Zusatzthema). DasHaupt- und Zusatzthema wirdmüssen aus unterschiedlichen Modulen gewählt werden und werden von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission auf Grund eines VorschlagsDreiervorschlages der oder des Gemeindebediensteten festgelegt. Dieser Dreiervorschlag kann der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission frühestens nach Abschluss der mündlichen Teilprüfungen aus allen Modulen vorgelegt werden.

(82) Die mündliche kommissionelle Abschlussprüfung ist spätestens sechs Wochenvier Monate nach Vorlage der Projektarbeitdes Dreiervorschlags abzuhalten. Der Schwierigkeitsgrad der kommissionellen mündlichen Abschlussprüfung richtet sich nach der jeweiligen Entlohnungsgruppe der zu prüfenden Gemeindebediensteten.

(93) Über den Verlauf der mündlichen kommissionellen Abschlussprüfung ist von der oder dem Vorsitzenden ein Protokoll zu erstellen, in dem die gestellten Fragen festzuhalten sind und anzugeben ist, ob die Prüfung als „mit Auszeichnung bestanden“, „sehr gut bestanden“, „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu qualifizieren ist. Das Protokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.

(104) Bei Nichtbestehen der mündlichen kommissionellen Abschlussprüfung kann diese zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsfrist beträgt jeweils mindestens drei Wochen.

(11) Auf Gemeindebedienstete in technischen Verwendungen (zB höherer und gehobener technischer Dienst) sind hinsichtlich der Projektarbeit und der mündlichen kommissionellen Abschlussprüfung über das Hauptthema und das Zusatzthema anstelle der Abs. 1 bis 10 die §§ 8 und 8a der Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A bis D, LGBl. Nr. 41/2005, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Z 10 bis 36 der Anlage zu dieser Verordnung mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

An die Stelle der Dienststellen- bzw. Abteilungsleitung tritt die Leitung der für den Straßenbaudienst zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung.

2.

Die Durchführung der mündlichen kommissionellen Abschlussprüfung über das Hauptthema und das Zusatzthema sowie die Beurteilung der Projektarbeit nach § 8 Abs. 8 der Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A bis D obliegt dem für Landesbedienstete in gleichartiger Verwendung zuständigen Prüfungssenat.

Stand vor dem 08.06.2021

In Kraft vom 01.09.2016 bis 08.06.2021

(1) Gemeindebedienstete der Entlohnungsgruppen gv1, gv2, a und b haben vor Antritt zureine mündliche kommissionelle Abschlussprüfung eine Projektarbeit in Form einer schriftlichen Hausarbeit zu verfassen.

(2) Das Thema der Projektarbeit wird von der oder dem Vorsitzendenvor der Prüfungskommission abzulegen. Die mündliche kommissionelle Abschlussprüfung umfasst ein Modul (Hauptthema) aus einem Gegenstand der Moduleden Modulen 1 bis 4, 6 bis 8, 10 und 11 gemäß § 4 Abs. 1 auf Grund eines Dreiervorschlags der oder des Gemeindebediensteten festgelegt und der oder dem Gemeindebediensteten nach Abschluss der Teilprüfungen gemäß §§ 8 und 9 bekannt gegeben. Es hat eine entsprechende anspruchsvolle Fachproblematik zu beinhalten, die in dieser Form neu zur Lösung ansteht und über das Fachwissen hinaus den Einsatz in der Ausbildung erworbenen Organisations- und Methodenwissens erfordert.

(3) Die Projektarbeit ist zu dem von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission festgelegten Termin, der nicht später als sechs Monate nach der Themenbekanntgabe liegen darf, schriftlich in zwei gebundenen Exemplaren der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission vorzulegen. In begründeten Ausnahmefällen kann von der sechsmonatigen Frist abgegangen werden.

(4) Der Einzelprüferin oder dem Einzelprüfer obliegt die Betreuung der Gemeindebediensteten beim Verfassen der Projektarbeit (Betreuerin oder Betreuer). Die Betreuerin oder der Betreuer hat die Projektarbeit schriftlich zu begutachten und das Gutachten in zweifacher Ausfertigung gemeinsam mit der Projektarbeit an die oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission weiterzuleiten. Im Gutachten ist festzuhalten, ob die Projektarbeit aus Sicht der oder des Betreuers als „mit Auszeichnung bestanden“, „sehr gut bestanden“, „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu qualifizieren ist.

(5) Für den Fall, dass die Projektarbeit von der Betreuerin oder vom Betreuer als „nicht bestanden“ qualifiziert wird, ist die Projektarbeit der Prüfungskommission zur Beurteilung vorzulegen. Über den Verlauf dieser Sitzung der Prüfungskommission ist von der oder dem Vorsitzendensowie ein Protokoll zu erstellen, in dem anzugeben ist, ob die Projektarbeit als „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu qualifizieren ist. Das Protokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen. Kommt auch die Prüfungskommission zum Ergebnis, dass die Projektarbeit als „nicht bestanden“ zu qualifizieren ist, beträgt die Wiederholungsfrist zur entsprechenden Änderung oder Neufassung der Projektarbeit unter Bekanntgabe eines neuen Themas sechs Monate.

(6) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission kann vorgelegte einschlägige wissenschaftliche Veröffentlichungen der Gemeindebediensteten, soweit sie nicht für die Erlangung eines akademischen Grades maßgebend waren, einer erfolgreichen Ablegung der Projektarbeit gleichhalten.

(7) Nach bestandener Projektarbeit hat die mündliche kommissionelle Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission stattzufinden. Die mündliche kommissionelle Abschlussprüfung umfasst das Thema der Projektarbeit (Hauptthema) und einen weiteren Gegenstand der Module 1 bis 4, 6 bis 8, 10 und 11, der nicht jener Gegenstand sein darf, aus dem das Thema der Projektarbeit entnommen wurdeweiteres Modul (Zusatzthema). DasHaupt- und Zusatzthema wirdmüssen aus unterschiedlichen Modulen gewählt werden und werden von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission auf Grund eines VorschlagsDreiervorschlages der oder des Gemeindebediensteten festgelegt. Dieser Dreiervorschlag kann der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission frühestens nach Abschluss der mündlichen Teilprüfungen aus allen Modulen vorgelegt werden.

(82) Die mündliche kommissionelle Abschlussprüfung ist spätestens sechs Wochenvier Monate nach Vorlage der Projektarbeitdes Dreiervorschlags abzuhalten. Der Schwierigkeitsgrad der kommissionellen mündlichen Abschlussprüfung richtet sich nach der jeweiligen Entlohnungsgruppe der zu prüfenden Gemeindebediensteten.

(93) Über den Verlauf der mündlichen kommissionellen Abschlussprüfung ist von der oder dem Vorsitzenden ein Protokoll zu erstellen, in dem die gestellten Fragen festzuhalten sind und anzugeben ist, ob die Prüfung als „mit Auszeichnung bestanden“, „sehr gut bestanden“, „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu qualifizieren ist. Das Protokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.

(104) Bei Nichtbestehen der mündlichen kommissionellen Abschlussprüfung kann diese zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsfrist beträgt jeweils mindestens drei Wochen.

(11) Auf Gemeindebedienstete in technischen Verwendungen (zB höherer und gehobener technischer Dienst) sind hinsichtlich der Projektarbeit und der mündlichen kommissionellen Abschlussprüfung über das Hauptthema und das Zusatzthema anstelle der Abs. 1 bis 10 die §§ 8 und 8a der Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A bis D, LGBl. Nr. 41/2005, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Z 10 bis 36 der Anlage zu dieser Verordnung mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

An die Stelle der Dienststellen- bzw. Abteilungsleitung tritt die Leitung der für den Straßenbaudienst zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung.

2.

Die Durchführung der mündlichen kommissionellen Abschlussprüfung über das Hauptthema und das Zusatzthema sowie die Beurteilung der Projektarbeit nach § 8 Abs. 8 der Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A bis D obliegt dem für Landesbedienstete in gleichartiger Verwendung zuständigen Prüfungssenat.

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