§ 8 GAusbV-Gem

GAusbV-Gem - Grundausbildungsverordnung Gemeinden

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Die in der Anlage zu § 4 Abs. 1 aufgezählten Module haben mit Ausnahme der Module 5, 9 und 12 sowie - für die Entlohnungsgruppen gv3, gv4, c und d - der Module 13 und 14 mit einer mündlichen Teilprüfung vor einer Einzelprüferin oder einem Einzelprüfer abzuschließen. Die mündliche Teilprüfung hat frühestens eine Woche nach Beendigung des jeweiligen Lehrgangsmoduls oder des Modulblocks und spätestens vor Beginn des nächsten Lehrgangsmoduls oder des nächsten Modulblocks stattzufinden.

(2) Die Gemeindebediensteten sind zur mündlichen Teilprüfung gemäß Abs. 1 zuzulassen, wenn sie den Besuch von mindestens zwei Dritteln der für das entsprechende Modul vorgesehenen Vortragsstunden - bei Modulen mit zweitägiger Ausbildungsdauer mindestens die Hälfte der vorgesehenen Vortragsstunden - nachweisen.

(3) Gemeindebedienstete, die bereits einen Ausbildungslehrgang gemäß § 4 im Rahmen einer Grundausbildung für eine andere Entlohnungsgruppe besucht haben, dürfen auch ohne Absolvierung des entsprechenden Moduls des Ausbildungslehrganges zur mündlichen Teilprüfung zugelassen werden.

(4) Der Schwierigkeitsgrad der mündlichen Teilprüfungen richtet sich nach der jeweiligen Entlohnungsgruppe der zu prüfenden Gemeindebediensteten, wobei zwischen den Entlohnungsgruppen gv3, gv4, c und d nicht zu differenzieren ist.

(5) Über den Verlauf der mündlichen Teilprüfungen ist von der Einzelprüferin oder dem Einzelprüfer ein Protokoll zu erstellen, in dem die gestellten Fragen festzuhalten sind und anzugeben ist, ob die Prüfung als „mit Auszeichnung bestanden“, „sehr gut bestanden“, „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu qualifizieren ist. Das Protokoll ist von der Einzelprüferin oder dem Einzelprüfer zu unterzeichnen.

(6) Bei Nichtbestehen einer mündlichen Teilprüfung kann diese zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsfrist beträgt jeweils mindestens drei Wochen. Die zweite Wiederholungsprüfung ist vor der Prüfungskommission abzulegen. Wenn die Einzelprüferin oder der Einzelprüfer dieser Teilprüfung der Prüfungskommission nicht angehört, ist sie oder er zu dieser Wiederholungsprüfung beizuziehen.

In Kraft seit 09.06.2021 bis 31.12.9999
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