§ 11 GAusbV-Gem

GAusbV-Gem - Grundausbildungsverordnung Gemeinden

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission hat über die erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung ein Zeugnis auszustellen. Im Zeugnis sind sämtliche Gegenstände der Teilprüfungen sowie gegebenenfalls das Ergebnis der mündlichen kommissionellen Abschlussprüfung zu bezeichnen. Wurde eine Prüfung (Teilprüfung, kommissionelle Abschlussprüfung) mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen, ist dies im Prüfungszeugnis zu vermerken.

(2) Ausmaß und Umfang der Anrechnung einer Ausbildung oder Prüfung gemäß §§ 13 und 14 sind im Prüfungszeugnis zu bezeichnen.

In Kraft seit 09.06.2021 bis 31.12.9999
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