§ 9 GAusbV-Gem Schriftliche Teilprüfungen

GAusbV-Gem - Grundausbildungsverordnung Gemeinden

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Module 5, 9 und 12 haben mit einer schriftlichen Teilprüfung vor einer Einzelprüferin oder einem Einzelprüfer abzuschließen.

(2) Für die Aufgabenstellung der schriftlichen Teilprüfung ist auch

1.

im Modul 5 auf den fachlichen Inhalt der Module 1 bis 4,

2.

im Modul 9 auf den fachlichen Inhalt der Module 7 und 8 und

3.

im Modul 12 auf den fachlichen Inhalt der Module 10 und 11

Bezug zu nehmen.

(3) § 8 Abs. 1 zweiter Satz und § 8 Abs. 2 bis 6 sind anzuwenden.

In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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