§ 19 LBPG 2002 Verminderung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges

Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999

(1) ErreichtÜberschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 17 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten das 60fache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage nach Abs. 4, so ist - solange diese Voraussetzung zutrifft - der Versorgungsbezug so weit zu vermindern, dass dieser Betrag nicht überschritten wird. Der Hundertsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges ist nach unten hin mit Null begrenzt.

1.

eigenem Einkommen des überlebenden Ehegatten und

2.

dem Versorgungsbezug

nicht den Betrag von 1.488,6 Euro, so sind, solange diese Voraussetzung zutrifft, die Bestandteile des Versorgungsbezuges mit Ausnahme der Zulage gemäß § 31 gleichmäßig soweit zu erhöhen, dass die Summe aus eigenem Einkommen und Versorgungsbezug den genannten Betrag erreicht. Die sich daraus jeweils ergebenden Hundertsätze der Bestandteile des Versorgungsbezuges dürfen jedoch 60 nicht überschreiten.

(2) An die Stelle des im Abs. 1 genannten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2004, der mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 47 Abs. 3) vervielfachte Betrag.

(3) Als eigenes Einkommen im Sinne des Abs. 1 gelten

1.

jedes Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit,

2.

die Bezüge nach bezügerechtlichen Regelungen des Bundes und der Länder,

3.

wiederkehrende Geldleistungen

a)

aus der gesetzlichen Sozialversicherung (ausgenommen der besondere Steigerungsbetrag zur Höherversicherung) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung oder

b)

auf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge,

4.

wiederkehrende Geldleistungen auf Grund dieses Gesetzes und der im § 17 Abs. 3 genannten Vorschriften,

5.

außerordentliche Versorgungsbezüge und

6.

Pensionen auf Grund ausländischer Versicherungs- oder Versorgungssysteme.

(4) Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt je Kalendermonat ein Zwölftel des im selben Kalenderjahr aus dieser Tätigkeit bezogenen Einkommens. Solange das Jahreseinkommen nicht feststeht, ist das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres heranzuziehen, es sei denn, dass

1.

die selbständige Erwerbstätigkeit später aufgenommen wurde oder

2.

der (die) Hinterbliebene glaubhaft macht, dass die Höhe des Einkommens im laufenden Kalenderjahr entscheidend von der des vorletzten Kalenderjahres abweichen wird.

(5) Als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt. Ausgenommen sind jedoch Bezüge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB 13. und 14. Monatsbezug, Sonderzahlungen, Belohnungen). § 33 Abs. 3 ist anzuwenden.

(6) Die ErhöhungVerminderung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 ist erstmalig im Zuge der Bemessung des Versorgungsbezuges festzustellen. Sie gebührterfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sindVerminderung vorliegen.

(7) Werden Ändert sich die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfülltHöhe des Einkommens nach § 17 Abs. 4, gebührtso ist diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung abÄnderung bereits in dem Beginn des MonatsMonat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sindÄnderung eingetreten ist, andernfalls ab dem Beginn des Monatszu berücksichtigen.

(3) Wären nach den Abs. 1 und 2 zwei oder mehrere Versorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, in demso ist mit der Antrag gestellt wurdeVerminderung immer beim betraglich geringsten Versorgungsbezug bzw. der entsprechenden Leistung zu beginnen.

(4) Die Landesregierung hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr, erstmals für das Kalenderjahr 2003, unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 3 ASVG eine Höchstbeitragsgrundlage zu ermitteln und kundzumachen.

Stand vor dem 02.07.2003

In Kraft vom 01.07.2003 bis 02.07.2003

(1) ErreichtÜberschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 17 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten das 60fache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage nach Abs. 4, so ist - solange diese Voraussetzung zutrifft - der Versorgungsbezug so weit zu vermindern, dass dieser Betrag nicht überschritten wird. Der Hundertsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges ist nach unten hin mit Null begrenzt.

1.

eigenem Einkommen des überlebenden Ehegatten und

2.

dem Versorgungsbezug

nicht den Betrag von 1.488,6 Euro, so sind, solange diese Voraussetzung zutrifft, die Bestandteile des Versorgungsbezuges mit Ausnahme der Zulage gemäß § 31 gleichmäßig soweit zu erhöhen, dass die Summe aus eigenem Einkommen und Versorgungsbezug den genannten Betrag erreicht. Die sich daraus jeweils ergebenden Hundertsätze der Bestandteile des Versorgungsbezuges dürfen jedoch 60 nicht überschreiten.

(2) An die Stelle des im Abs. 1 genannten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2004, der mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 47 Abs. 3) vervielfachte Betrag.

(3) Als eigenes Einkommen im Sinne des Abs. 1 gelten

1.

jedes Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit,

2.

die Bezüge nach bezügerechtlichen Regelungen des Bundes und der Länder,

3.

wiederkehrende Geldleistungen

a)

aus der gesetzlichen Sozialversicherung (ausgenommen der besondere Steigerungsbetrag zur Höherversicherung) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung oder

b)

auf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge,

4.

wiederkehrende Geldleistungen auf Grund dieses Gesetzes und der im § 17 Abs. 3 genannten Vorschriften,

5.

außerordentliche Versorgungsbezüge und

6.

Pensionen auf Grund ausländischer Versicherungs- oder Versorgungssysteme.

(4) Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt je Kalendermonat ein Zwölftel des im selben Kalenderjahr aus dieser Tätigkeit bezogenen Einkommens. Solange das Jahreseinkommen nicht feststeht, ist das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres heranzuziehen, es sei denn, dass

1.

die selbständige Erwerbstätigkeit später aufgenommen wurde oder

2.

der (die) Hinterbliebene glaubhaft macht, dass die Höhe des Einkommens im laufenden Kalenderjahr entscheidend von der des vorletzten Kalenderjahres abweichen wird.

(5) Als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt. Ausgenommen sind jedoch Bezüge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB 13. und 14. Monatsbezug, Sonderzahlungen, Belohnungen). § 33 Abs. 3 ist anzuwenden.

(6) Die ErhöhungVerminderung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 ist erstmalig im Zuge der Bemessung des Versorgungsbezuges festzustellen. Sie gebührterfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sindVerminderung vorliegen.

(7) Werden Ändert sich die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfülltHöhe des Einkommens nach § 17 Abs. 4, gebührtso ist diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung abÄnderung bereits in dem Beginn des MonatsMonat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sindÄnderung eingetreten ist, andernfalls ab dem Beginn des Monatszu berücksichtigen.

(3) Wären nach den Abs. 1 und 2 zwei oder mehrere Versorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, in demso ist mit der Antrag gestellt wurdeVerminderung immer beim betraglich geringsten Versorgungsbezug bzw. der entsprechenden Leistung zu beginnen.

(4) Die Landesregierung hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr, erstmals für das Kalenderjahr 2003, unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 3 ASVG eine Höchstbeitragsgrundlage zu ermitteln und kundzumachen.

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