§ 102 LBPG 2002 Vergleichsruhegenuss

Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2015 bis 31.12.9999

(1) Der Vergleichsruhegenuss wird auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.

(2) 80 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges bilden die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage. § 8 Abs. 2 bis 7 ist anzuwenden.

(3) Der ruhegenussfähige Monatsbezug besteht aus

1.

dem Gehalt und

2.

den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat.

(4) Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand der

1.

für die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe,

2.

für die Zeitvorrückung in die nächsthöhere Dienstklasse oder

3.

für das Erreichen der Dienstalterszulage oder der erhöhten Dienstalterszulage erforderliche Zeitraum bereits zur Gänze verstrichen, so ist der Monatsbezug des Beamten so zu behandeln, als ob die Vorrückung oder Zeitvorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits eingetreten wäre oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage oder erhöhte Dienstalterszulage gehabt hätte. Die §§ 8 und 9 LBBG 2001 sind auf diesen Zeitraum anzuwenden.

(5) Fallen in die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit Zeiten, in denen

1.

die Wochendienstzeit des Beamten nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 in der nach dem Landesbeamtengesetz 1985 geltenden Fassung oder nach den §§ 61, 62, 64a oder 96a LBDG 1997 herabgesetzt war oder

2.

der Beamte eine Dienstfreistellung nach § 17 Abs. 1 BDG 1979 in der nach dem Landesbeamtengesetz 1985 geltenden Fassung in Anspruch genommen und sich nicht nach § 13 Abs. 8a des Gehaltsgesetzes 1956 in der nach dem Landesbeamtengesetz 1985 vom 1. August 1996 bis zum 31. Juli 1997 geltenden Fassung zur Zahlung des Pensionsbeitrages auch von den gekürzten Bezügen verpflichtet hat oder

3.

die Lehrverpflichtung nach § 213a oder § 213b BDG 1979 in der nach dem Landesbeamtengesetz 1985 geltenden Fassung oder nach § 161a oder § 161b LBDG 1997 herabgesetzt war, so ist der ruhegenussfähige Monatsbezug nach den Abs. 1 und 2 mit jenem Faktor zu vervielfachen, der sich aus Abs. 6 ergibt.

(6) Der nach Abs. 5 anzuwendende Faktor ist wie folgt zu ermitteln:

1.

Zeiten nach Abs. 5 Z 1 und 2 sind in dem Prozentausmaß zu zählen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlass herabgesetzt war.

2.

Zeiten einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung sind wie folgt zu zählen:

a)

In Vollbeschäftigung zurückgelegte Dienstleistungszeiten nach § 213a oder § 213b BDG 1979 in der nach dem Landesbeamtengesetz 1985 geltenden Fassung oder nach § 161a oder § 161b LBDG 1997 sind in vollem Ausmaß zu zählen.

b)

Dienstleistungszeiten nach § 213a oder § 213b BDG 1979 in der nach dem Landesbeamtengesetz 1985 geltenden Fassung oder nach § 161a oder § 161b LBDG 1997, während derer die Lehrverpflichtung ermäßigt war, sind in dem Prozentausmaß zu zählen, das sich aus § 12c Abs. 1 LBBG 2001 ergibt.

c)

Zeiten einer Freistellung nach § 213a oder § 213b BDG 1979 in der nach dem Landesbeamtengesetz 1985 geltenden Fassung oder nach § 161a oder § 161b LBDG 1997 sind im Ausmaß von null Prozent zu zählen.

3.

Zeiten nach § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 sind bei der Zählung nicht zu berücksichtigen.

4.

Die übrigen Monate der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit sind in vollem Ausmaß zu zählen.

5.

Die Summe der Monate nach den Z 1, 2 und 4 ist durch die Anzahl dieser Monate zu teilen. Die so ermittelte und auf vier Kommastellen gerundete Zahl ist der Faktor.

(7) Die Abs. 5 und 6 sind nicht anzuwenden, wenn die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit eines Beamten unter Außerachtlassung

1.

der in Abs. 5 Z 1 und 2 angeführten Zeiten,

2.

von Zeiten einer Freistellung nach § 213a oder § 213b BDG 1979 in der nach dem Landesbeamtengesetz 1985 geltenden Fassung oder nach § 161a oder § 161b LBDG 1997 und

3.

von Zeiten nach § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 für die Erlangung des Vergleichsruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ausreicht.

(8) Auf vor dem 1. Juli 1997 liegende Zeiten der Herabsetzung der Wochendienstzeit ist § 6 Abs. 2 zweiter Satz des Pensionsgesetzes 1965 in der für die Landesbeamten bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung anzuwenden.

(9) Der Vergleichsruhegenuss darf

1.

die Ruhegenussbemessungsgrundlage nach Abs. 2 und nach § 8 Abs. 2 bis 7 nicht übersteigen und

2.

40 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten.

§ 7 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 in der nach dem Landesbeamtengesetz 1985 am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung ist anzuwenden.

(10) Abs. 5 Z 1 ist auf Zeiten der Herabsetzung der Wochendienstzeit anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1997 liegen. Auf vor dem 1. Juli 1997 liegende Zeiten der Herabsetzung der Wochendienstzeit ist § 6 Abs. 2 zweiter Satz des Pensionsgesetzes 1965 in der nach dem Landesbeamtengesetz 1985 bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung anzuwenden.

(11) Die Zeit eines Sabbaticals nach § 96b LBDG 1997 ist bei der Anwendung der Abs. 5 bis 7 wie die Zeit einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 61 oder 62 LBDG 1997 zu behandeln.

Stand vor dem 31.10.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.10.2015

(1) Der Vergleichsruhegenuss wird auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.

(2) 80 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges bilden die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage. § 8 Abs. 2 bis 7 ist anzuwenden.

(3) Der ruhegenussfähige Monatsbezug besteht aus

1.

dem Gehalt und

2.

den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat.

(4) Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand der

1.

für die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe,

2.

für die Zeitvorrückung in die nächsthöhere Dienstklasse oder

3.

für das Erreichen der Dienstalterszulage oder der erhöhten Dienstalterszulage erforderliche Zeitraum bereits zur Gänze verstrichen, so ist der Monatsbezug des Beamten so zu behandeln, als ob die Vorrückung oder Zeitvorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits eingetreten wäre oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage oder erhöhte Dienstalterszulage gehabt hätte. Die §§ 8 und 9 LBBG 2001 sind auf diesen Zeitraum anzuwenden.

(5) Fallen in die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit Zeiten, in denen

1.

die Wochendienstzeit des Beamten nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 in der nach dem Landesbeamtengesetz 1985 geltenden Fassung oder nach den §§ 61, 62, 64a oder 96a LBDG 1997 herabgesetzt war oder

2.

der Beamte eine Dienstfreistellung nach § 17 Abs. 1 BDG 1979 in der nach dem Landesbeamtengesetz 1985 geltenden Fassung in Anspruch genommen und sich nicht nach § 13 Abs. 8a des Gehaltsgesetzes 1956 in der nach dem Landesbeamtengesetz 1985 vom 1. August 1996 bis zum 31. Juli 1997 geltenden Fassung zur Zahlung des Pensionsbeitrages auch von den gekürzten Bezügen verpflichtet hat oder

3.

die Lehrverpflichtung nach § 213a oder § 213b BDG 1979 in der nach dem Landesbeamtengesetz 1985 geltenden Fassung oder nach § 161a oder § 161b LBDG 1997 herabgesetzt war, so ist der ruhegenussfähige Monatsbezug nach den Abs. 1 und 2 mit jenem Faktor zu vervielfachen, der sich aus Abs. 6 ergibt.

(6) Der nach Abs. 5 anzuwendende Faktor ist wie folgt zu ermitteln:

1.

Zeiten nach Abs. 5 Z 1 und 2 sind in dem Prozentausmaß zu zählen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlass herabgesetzt war.

2.

Zeiten einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung sind wie folgt zu zählen:

a)

In Vollbeschäftigung zurückgelegte Dienstleistungszeiten nach § 213a oder § 213b BDG 1979 in der nach dem Landesbeamtengesetz 1985 geltenden Fassung oder nach § 161a oder § 161b LBDG 1997 sind in vollem Ausmaß zu zählen.

b)

Dienstleistungszeiten nach § 213a oder § 213b BDG 1979 in der nach dem Landesbeamtengesetz 1985 geltenden Fassung oder nach § 161a oder § 161b LBDG 1997, während derer die Lehrverpflichtung ermäßigt war, sind in dem Prozentausmaß zu zählen, das sich aus § 12c Abs. 1 LBBG 2001 ergibt.

c)

Zeiten einer Freistellung nach § 213a oder § 213b BDG 1979 in der nach dem Landesbeamtengesetz 1985 geltenden Fassung oder nach § 161a oder § 161b LBDG 1997 sind im Ausmaß von null Prozent zu zählen.

3.

Zeiten nach § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 sind bei der Zählung nicht zu berücksichtigen.

4.

Die übrigen Monate der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit sind in vollem Ausmaß zu zählen.

5.

Die Summe der Monate nach den Z 1, 2 und 4 ist durch die Anzahl dieser Monate zu teilen. Die so ermittelte und auf vier Kommastellen gerundete Zahl ist der Faktor.

(7) Die Abs. 5 und 6 sind nicht anzuwenden, wenn die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit eines Beamten unter Außerachtlassung

1.

der in Abs. 5 Z 1 und 2 angeführten Zeiten,

2.

von Zeiten einer Freistellung nach § 213a oder § 213b BDG 1979 in der nach dem Landesbeamtengesetz 1985 geltenden Fassung oder nach § 161a oder § 161b LBDG 1997 und

3.

von Zeiten nach § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 für die Erlangung des Vergleichsruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ausreicht.

(8) Auf vor dem 1. Juli 1997 liegende Zeiten der Herabsetzung der Wochendienstzeit ist § 6 Abs. 2 zweiter Satz des Pensionsgesetzes 1965 in der für die Landesbeamten bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung anzuwenden.

(9) Der Vergleichsruhegenuss darf

1.

die Ruhegenussbemessungsgrundlage nach Abs. 2 und nach § 8 Abs. 2 bis 7 nicht übersteigen und

2.

40 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten.

§ 7 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 in der nach dem Landesbeamtengesetz 1985 am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung ist anzuwenden.

(10) Abs. 5 Z 1 ist auf Zeiten der Herabsetzung der Wochendienstzeit anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1997 liegen. Auf vor dem 1. Juli 1997 liegende Zeiten der Herabsetzung der Wochendienstzeit ist § 6 Abs. 2 zweiter Satz des Pensionsgesetzes 1965 in der nach dem Landesbeamtengesetz 1985 bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung anzuwenden.

(11) Die Zeit eines Sabbaticals nach § 96b LBDG 1997 ist bei der Anwendung der Abs. 5 bis 7 wie die Zeit einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 61 oder 62 LBDG 1997 zu behandeln.

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